Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag.

Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13 – mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die beklagte GmbH Eigentümerin eines Grundstücks.
Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück.
Mit einer „Vertragsbestätigung“ begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zustande gekommen sei.
Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19.09.2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 „mit sofortiger Wirkung“ die Kündigung des Vertrags.
Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien.
Für den Zeitraum vom 28.03.2009 bis 29.10.2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren.
Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das Amtsgericht (AG) hat der Klage stattgegeben.
Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt.
Die bloße „Branchenüblichkeit“ reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus.
Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen „automatisch“) Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag.
An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.01.2014 – Nr. 8/2014 – mitgeteilt.

 

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