EuGH entscheidet: Auch wenn aufgrund angekündigtem rechtmäßigem Pilotenstreik Flug annulliert wurde, haben Fluggäste

EuGH entscheidet: Auch wenn aufgrund angekündigtem rechtmäßigem Pilotenstreik Flug annulliert wurde, haben Fluggäste

…. Anspruch auf Ausgleichszahlung.  

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-28/20, in dem ein Fluggast von dem Flugunternehmen,

  • bei dem er einen Flug nach Mallorca gebucht hatte, 

Zahlung einer Ausgleichsleistung 

verlangt hatte, weil der Flug von dem ausführenden Flugunternehmen am Abflugtag 

  • wegen eines von der Gewerkschaft der Piloten – nach dem Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages – ausgerufenen Streiks 

annulliert worden war, entschieden, dass ein  

  • solcher Streik 

keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, der das Flugunternehmen zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigt.

Danach fallen durch einen Streikaufruf einer Gewerkschaft 

  • von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens 

eingeleitete Streikmaßnahmen, 

  • bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, 
  • mit denen Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens (beispielsweise Gehaltserhöhungen) durchgesetzt werden sollen und 
  • denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt, 

nicht unter den Begriff 

  • „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der FluggastrechteVO, 

der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung 

  • zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge 

befreien kann (vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, wonach auch „wilde“ Streiks des Flugpersonals keine „außergewöhnlichen“ Umstände sind).

Hinweis:
Vorliegen kann ein zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigender „außerwöhnlicher Umstand“ allerdings dann, 

  • wenn dem Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind oder
  • wenn es sich um einen nicht von eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens, sondern einen von Fluglotsen oder von dem Flughafenpersonal ausgelösten und befolgten Streik handelt (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

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