…. zur Wahl stehen.
Nach §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 25 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit, wobei bei der Bestimmung der Mehrheit
- allein entscheidend ist, ob die abgegebenen Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen,
- also Enthaltungen nicht mitzuzählen sind.
Ob die danach erforderliche Mehrheit erreicht worden ist, muss in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt werden, dessen Festlegung, sofern
- durch die Gemeinschaftsordnung oder
- durch einfachen Geschäftsordnungsbeschluss der Wohnungseigentümer
keine Festlegung erfolgt ist, dem Versammlungsleiter obliegt, der dann nach pflichtgemäßem Ermessen
- den Abstimmungsmodus,
- insbesondere die Reihenfolge der Abstimmungsfragen,
festlegen und innerhalb dieses Ermessens auch darüber bestimmen kann,
- welches Wahlverfahren durchgeführt werden soll,
wenn es mehrere Bewerber um ein Amt gibt.
- In Betracht kommt insoweit etwa, dass jeder Wohnungseigentümer bei einer nacheinander erfolgenden Abstimmung
- über die einzelnen Bewerber insgesamt nur eine Ja-Stimme vergeben kann.
- Möglich ist allerdings auch, dass die Wohnungseigentümer von ihrem Stimmrecht
- in jedem Wahlgang unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten Gebrauch machen können.
Abgestimmt werden muss, wenn mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl stehen, über jeden Kandidaten, außer,
- die Wohnungseigentümer konnten – laut dem vom Versammlungsleiter bestimmten Wahlverfahren – nur eine Ja-Stimme abgeben
und
- ein Bewerber erreichte die absolute Mehrheit.
Von diesem einen Fall abgesehen, muss ausnahmslos über alle zur Wahl stehenden Bewerber abgestimmt werden und darf die Wahl vorher nicht abgebrochen werden.
- Ansonsten ist die Wahl ungültig.
Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2019 – V ZR 324/17 – hingewiesen.
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