Mit Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R – hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem der auf einen Rollstuhl angewiesene, behinderte Kläger,
- der zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten beschäftigte,
eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen unternommen,
- seine eigenen Reisekosten selbst getragen,
aber die Übernahme der Reisekosten für einen seiner
- zur Sicherstellung seiner Pflege
auf die Reise mitgenommen Assistenten
- gegenüber dem Sozialhilfeträger
geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass behinderte Menschen
- Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten
erhalten können, die entstehen, weil sie bei einer
- Urlaubsreise auf eine Begleitperson
angewiesen sind.
Danach können,
- weil Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen,
behinderungsbedingte Mehrkosten,
- wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson,
mit denen ein behinderter Mensch
- allein aufgrund seiner Behinderung
konfrontiert ist, als
übernahmepflichtig sein.
Allerdings müssen die Mehrkosten vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen,
- wie dem als angemessen anzusehenden Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben,
auch notwendig sein, d.h.
- das entsprechende Teilhabebedürfnis darf noch nicht erfüllt sein und
die Buchung einer anderen,
- im Wesentlichen gleichartigen
Reise,
- die bei einem anderen Anbieter geringere (oder keine) behinderungsbedürftigen Mehrkosten ausgelöst hätte,
darf nicht möglich – gewesen – sein (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
Ähnliche Beiträge