Ärztliche Behandlung von Kindern bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern

Ärztliche Behandlung von Kindern bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern

Mit Urteil vom 29.09.2015 – 26 U 1/15 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen,

  • dass ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedarf,
  • der Arzt aber, wenn nur ein Elternteil mit dem Kind bei ihm erscheint, in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen darf, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

 

Danach darf der Arzt

  • in Routinefällen (Ausnahmefall 1) – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände –

 

davon ausgehen,

  • dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen darf.

 

Handelt es sich

  • um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (Ausnahmefall 2),

 

muss sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils hat und wie weit diese reicht,

  • wobei er aber – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen darf, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

 

Geht es um

  • schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind,

 

muss sich der Arzt vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden ist,

  • weil in diesen Fällen eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein naheliegt.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.2015 mitgeteilt.

 


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