AG Konstanz entscheidet: Darauf, dass ihm die Anbringung eines Balkonkraftwerks gestattet wird, hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch 

AG Konstanz entscheidet: Darauf, dass ihm die Anbringung eines Balkonkraftwerks gestattet wird, hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch 

Mit Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG – hat das Amtsgericht (AG) Konstanz in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer, 

  • ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, 

an der 

  • Außenseite des Balkons 

eine Mini-Solaranlage / ein Balkonkraftwerk,

  • mit einem an einen Wechselrichter angeschlossenen, von außen deutlich wahrnehmbaren Modul von 168 cm x 100 cm,

hatte anbringen lassen, darauf hingewiesen, dass,

  • § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer enthält, deswegen

die Anbringung der Anlage 

  • rechtswidrig (illegal) 

war und entschieden, dass,

  • – nach der derzeitigen Gesetzeslage –

kein Anspruch 

  • auf nachträgliche Genehmigung eines Balkonkraftwerkes 

besteht, ein,

  • von einem Wohnungseigentümer gestellter 

Genehmigungsantrag in einer Eigentümerversammlung vielmehr,

  • ohne Verstoß gegen die ordnungsmäßige Verwaltung oder sonst gegen Gesetze (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG),

mehrheitlich

  • durch Negativbeschluss 

abgelehnt werden kann.    

Begründet hat das AG dies u.a. damit, dass eine,

  • von außen deutlich wahrnehmbare 

Photovoltaikanlage das 

  • optische

Erscheinungsbild der Fassade nicht ganz unerheblich ändert, wodurch andere Eigentümer sich nachvollziehbar 

  • beeinträchtig

fühlen können, so dass eine Gestattung der baulichen Veränderung 

  • nach § 20 Abs. 3 WEG 

nur  

  • bei Zustimmung aller (dieser) Eigentümer 

verlangt und schließlich auch weder direkt 

  • aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG, 

noch, 

  • mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, 

aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift ein Anspruch auf 

  • Anbringung der Anlage 

hergeleitet werden kann. 

Übrigens:
Ist eine bauliche Veränderung ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen worden, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch (§§ 20 Abs. 1 WEG, 1004 BGB).


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