Mit Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG – hat das Amtsgericht (AG) Konstanz in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer,
- ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer,
an der
eine Mini-Solaranlage / ein Balkonkraftwerk,
- mit einem an einen Wechselrichter angeschlossenen, von außen deutlich wahrnehmbaren Modul von 168 cm x 100 cm,
hatte anbringen lassen, darauf hingewiesen, dass,
- § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer enthält, deswegen
die Anbringung der Anlage
war und entschieden, dass,
- – nach der derzeitigen Gesetzeslage –
kein Anspruch
- auf nachträgliche Genehmigung eines Balkonkraftwerkes
besteht, ein,
- von einem Wohnungseigentümer gestellter
Genehmigungsantrag in einer Eigentümerversammlung vielmehr,
- ohne Verstoß gegen die ordnungsmäßige Verwaltung oder sonst gegen Gesetze (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG),
mehrheitlich
abgelehnt werden kann.
Begründet hat das AG dies u.a. damit, dass eine,
- von außen deutlich wahrnehmbare
Photovoltaikanlage das
Erscheinungsbild der Fassade nicht ganz unerheblich ändert, wodurch andere Eigentümer sich nachvollziehbar
fühlen können, so dass eine Gestattung der baulichen Veränderung
nur
- bei Zustimmung aller (dieser) Eigentümer
verlangt und schließlich auch weder direkt
- aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG,
noch,
- mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke,
aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift ein Anspruch auf
hergeleitet werden kann.
Übrigens:
Ist eine bauliche Veränderung ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen worden, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch (§§ 20 Abs. 1 WEG, 1004 BGB).
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