Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

…. auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, sollten wissen, ob solche Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot,

  • beispielsweise aufgrund Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung,

können Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber

  • wegen entstandener materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz

haben sowie

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Dabei handelt es sich,

  • wenn der Arbeitgeber den nach § 15 Abs. 1 AGG entstandenen materiellen Schaden, beispielsweise den wegen Kündigung entgehenden Arbeitslohn, ersetzen muss,
    • um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit,

während Zahlungen,

  • die Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG als Ersatz für immaterielle Schäden (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) erhalten,
    • keinen Lohncharakter haben und deshalb steuerfrei sind.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz).

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