…. auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, sollten wissen, ob solche Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot,
- beispielsweise aufgrund Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung,
können Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber
- wegen entstandener materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz
haben sowie
- wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
Dabei handelt es sich,
- wenn der Arbeitgeber den nach § 15 Abs. 1 AGG entstandenen materiellen Schaden, beispielsweise den wegen Kündigung entgehenden Arbeitslohn, ersetzen muss,
- um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit,
während Zahlungen,
- die Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG als Ersatz für immaterielle Schäden (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) erhalten,
- keinen Lohncharakter haben und deshalb steuerfrei sind.
Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz).
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