Arbeitnehmer sollten wissen, dass eine Drohung mit Krankschreibung die fristlose Kündigung rechtfertigen kann

Arbeitnehmer sollten wissen, dass eine Drohung mit Krankschreibung die fristlose Kündigung rechtfertigen kann

Mit Urteil vom 04.05.2021 – 5 Sa 319/20 – hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin gedroht hatte, sich, 

  • falls eine Schichteinteilung nicht wie von ihr gewünscht erfolgen sollte, 

krankschreiben zu lassen, entschieden, dass eine 

  • Drohung mit einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung 

eine 

  • schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

darstellt, die,

  • ohne vorausgehende Abmahnung, 

eine 

  • außerordentliche Kündigung 

rechtfertigt, es dabei, nachdem der wichtige Grund zur Kündigung in der erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, 

  • sich notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, 

nicht mehr darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer 

  • später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht

und es, unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nur dann, wenn 

  • die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat, und 
  • das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze endet,

dem Arbeitgeber zumutbar ist, 

  • bis zum Datum der Eigenkündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und 
  • von einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusehen. 

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