Mit Urteil vom 04.05.2021 – 5 Sa 319/20 – hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin gedroht hatte, sich,
- falls eine Schichteinteilung nicht wie von ihr gewünscht erfolgen sollte,
krankschreiben zu lassen, entschieden, dass eine
- Drohung mit einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung
eine
- schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
darstellt, die,
- ohne vorausgehende Abmahnung,
eine
- außerordentliche Kündigung
rechtfertigt, es dabei, nachdem der wichtige Grund zur Kündigung in der erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist,
- sich notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen,
nicht mehr darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer
- später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht
und es, unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nur dann, wenn
- die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat, und
- das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze endet,
dem Arbeitgeber zumutbar ist,
- bis zum Datum der Eigenkündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und
- von einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusehen.
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