Darauf hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 14.06.2019 – L 9 U 208/17 – hingewiesen.
Danach liegt kein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor, wenn
- ein Arbeitnehmer in der Mittagspause das Firmengebäude verlässt um einen Spaziergang zu machen,
- während dieses Spaziergangs beispielsweise über eine Steinplatte stolpert, stürzt und sich dabei an Handgelenken und Knie verletzt
und
- der Arbeitnehmer zuvor keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt war, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den unternommenen Spaziergang begründen kann.
Denn, so der Senat, Spazierengehen sei,
- nachdem es sich dabei normalerweise weder um eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten handle,
- noch prinzipiell eine arbeitsrechtliche Verpflichtung bestehe, durch gesundheitsfördernde Handlungen, wie etwa Spaziergänge, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten,
eine privatnützige Verrichtung,
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