Auch bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten ist Haftung nicht ausgeschlossen

Auch bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten ist Haftung nicht ausgeschlossen

Wer absprachegemäß in der urlaubsbedingten Abwesenheit seines Nachbarn die Bewässerung von dessen Hausgarten übernimmt und

  • dabei durch leicht fahrlässiges Verhalten, beispielsweise weil er vergisst den Wasserhahn abzudrehen, einen Wasserschaden verursacht, für den die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt,
  • kann von der Versicherung in Regress genommen werden.

 

Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.11.2015 – 9 U 26/15 – hingewiesen und in einem Fall wie dem obigen, in dem die Klägerin den bei ihr versicherten Nachbarn aus der Gebäude- und Hausratversicherung für den vom Beklagten verursachten Wasserschaden ca. 7.300 Euro erstattet hatte, entschieden, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag von dem haftpflichtversicherten Beklagten ersetz verlangen kann.

Seine Entscheidung hat der Senat damit begründet,

  • dass der Klägerin zwar vertragliche Ansprüche ihres Versicherungsnehmers aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht nicht zustehen, weil die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen längeren Abwesenheit zu den alltäglichen unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftlichen Gemeinschaft gehört,
  • der Beklagte allerdings deliktsrechtlich nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 86 VVG für den verursachten Schaden haftet, weil er es versäumt hat, den Wasserhahn zu schließen und
  • ein Haftungsverzicht für leicht fahrlässiges Verhalten nicht angenommen werden kann, da daran weder der Beklagte noch sein Nachbar gedacht hatten.

 

Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz lasse sich, wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • weder allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis ableiten,
  • noch kann die von dem Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter auf Fälle der vorliegende Art übertragen werden (BGH, Urteile vom 13.09.2006 – IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 –).

 


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