Auskunft der Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein

Auskunft der Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein

Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort darauf klar und deutlich sein.
Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Gießen mit Urteil vom 08.07.2015 – S 14 AL 13/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben,
  • am 08.12.2014 Arbeitslosengeld beantragt hatte und
  • ihr Antrag von die Agentur für Arbeit mit der Begründung abgelehnt worden war, dass sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Versäumung der Vierjahresfrist nach § 161 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht mehr geltend machen könne und sie sich hätte bis spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen.

 

Da jedoch die Mutter der Klägerin im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten hatte, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen,

  • gab das SG Gießen ihrer Klage statt und
  • verurteilte die Agentur für Arbeit, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2014 zu zahlen.

 

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Auskunft „bis zum Ende des Jahres 2014“ zeitlich ungenau sei und diese Ungenauigkeit zu Lasten der Agentur für Arbeit gehe, weil eine solche Auskunft durchaus auch den Schluss zulasse, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden kann.
Erfolge auf eine konkrete Frage, wie sie die Mutter der Klägerin in dem Telefonat gestellt habe, eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen.
Denn ein Antragsteller habe Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Gießen am 30.07.2015 mitgeteilt.

 


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