BAG entscheidet, dass Betriebsräte und Personalratsmitglieder sich für Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht vom Arbeitgeber nicht auf 

BAG entscheidet, dass Betriebsräte und Personalratsmitglieder sich für Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht vom Arbeitgeber nicht auf 

…. Webinare – statt Präsenzschulungen – verweisen lassen müssen.

Mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von der, 

  • bei einer Arbeitgeberin durch Tarifvertrag errichteten  

Personalvertretung (PV), 

  • deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) richtet, 

zwei ihrer Mitglieder

  • zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung 

entsandt worden waren, die Arbeitgeberin, die

  • mit der Begründung, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können,

nur 

  • die Seminargebühr, 

nicht aber

  • die Übernachtungs- und Verpflegungskosten 

zahlen wollte, zur 

  • Übernahme

auch der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verpflichtet.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, 

  • ebenso wie ein Betriebsrat,

die PV bei der Beurteilung, 

  • zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, 

einen gewissen Spielraum hat, der grundsätzlich auch das 

  • Schulungsformat

umfasst, dem nicht von vornherein entgegensteht, dass bei einem 

  • Präsenzseminar

im Hinblick auf die 

  • Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer 

regelmäßig

  • höhere Kosten 

anfallen als bei einem 

  • Webinar,

und somit von den vom 

  • Arbeitgeber

zu tragenden Kosten für 

  • zur Betriebs- bzw. Personalratsarbeit erforderliche 

Schulungen, die

  • nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

beansprucht werden können, auch dann 

  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar 

erfasst sein können, wenn 

  • derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar 

anbietet (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2024).