…. Webinare – statt Präsenzschulungen – verweisen lassen müssen.
Mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von der,
- bei einer Arbeitgeberin durch Tarifvertrag errichteten
Personalvertretung (PV),
- deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) richtet,
zwei ihrer Mitglieder
- zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung
entsandt worden waren, die Arbeitgeberin, die
- mit der Begründung, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können,
nur
nicht aber
- die Übernachtungs- und Verpflegungskosten
zahlen wollte, zur
auch der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verpflichtet.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass,
- ebenso wie ein Betriebsrat,
die PV bei der Beurteilung,
- zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet,
einen gewissen Spielraum hat, der grundsätzlich auch das
umfasst, dem nicht von vornherein entgegensteht, dass bei einem
im Hinblick auf die
- Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer
regelmäßig
anfallen als bei einem
und somit von den vom
zu tragenden Kosten für
- zur Betriebs- bzw. Personalratsarbeit erforderliche
Schulungen, die
- nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
beansprucht werden können, auch dann
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar
erfasst sein können, wenn
- derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar
anbietet (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2024).
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