BAG entscheidet, dass Betriebsräte und Personalratsmitglieder sich für Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht vom Arbeitgeber nicht auf 

…. Webinare – statt Präsenzschulungen – verweisen lassen müssen.

Mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von der, 

  • bei einer Arbeitgeberin durch Tarifvertrag errichteten  

Personalvertretung (PV), 

  • deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) richtet, 

zwei ihrer Mitglieder

  • zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung 

entsandt worden waren, die Arbeitgeberin, die

  • mit der Begründung, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können,

nur 

  • die Seminargebühr, 

nicht aber

  • die Übernachtungs- und Verpflegungskosten 

zahlen wollte, zur 

  • Übernahme

auch der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verpflichtet.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, 

  • ebenso wie ein Betriebsrat,

die PV bei der Beurteilung, 

  • zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, 

einen gewissen Spielraum hat, der grundsätzlich auch das 

  • Schulungsformat

umfasst, dem nicht von vornherein entgegensteht, dass bei einem 

  • Präsenzseminar

im Hinblick auf die 

  • Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer 

regelmäßig

  • höhere Kosten 

anfallen als bei einem 

  • Webinar,

und somit von den vom 

  • Arbeitgeber

zu tragenden Kosten für 

  • zur Betriebs- bzw. Personalratsarbeit erforderliche 

Schulungen, die

  • nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

beansprucht werden können, auch dann 

  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar 

erfasst sein können, wenn 

  • derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar 

anbietet (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2024).