Beweis des ersten Anscheins – Bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten.

Beweis des ersten Anscheins – Bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten.

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 254/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm der klagende Versicherer den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag zwischen diesem und seinem Versicherungsnehmer auf Grund eines Wasserschadens aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Der Beklagte hatte im Wohnzimmer des Anwesens des Versicherungsnehmers am 15.10.2008 eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußböden und Trockenestrichelemente eingebaut und anschließend die Baustelle verlassen.
Am 17.10.2008 verlegte er das Parkett. Vier Tage später hatte der Versicherungsnehmer aufsteigende Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzimmers festgestellt.
Ursächlich hierfür war ein in den Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der ein direkt unter dem Trockenestrich verlaufendes, wasserführendes Heizungsrohr beschädigt hatte.
Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe der Klageforderung.

Das Amtsgericht (AG) gab der Klage statt.

Auf die Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab, weil es den Vollbeweis einer schadensursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten als durch die Klägerin nicht erbracht ansah und der Meinung war, dass für die Klägerin kein Beweis des ersten Anscheins streite, weil dies voraussetzen würde, dass der Gläubiger bei der Abwicklung des Vertrages geschädigt worden sei. Hier stünde jedoch gerade nicht fest, dass der Nagel eingeschlagen wurde, während die Mitarbeiter des Beklagten Trockenestrichelemente verlegten. Denn die Mitarbeiter des Beklagten, die am Objekt vom 14. bis zum 20.10.2008 gearbeitet hätten, seien in der Zeit vom Nachmittag des 15.10.2008 bis zum 17.10.2008 nicht vor Ort gewesen. In dieser Zeit seien die Arbeitsräume aber für im Haus befindliche Personen frei zugänglich gewesen. Aufgrund dieser zeitlichen Zäsur sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen werkvertraglicher Ausführungstätigkeit und Entstehung des Schadens nicht mehr gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass in dieser Zwischenzeit von einer anderen Person der Nagel in die Trockenestrichplatte geschlagen worden sei.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausführte, die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat.

Danach greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urteile vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09 – und vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12 –).
Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09 –).

Das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob es eine solche Typizität des Geschehensablaufes im vorliegenden Fall gibt.
Es hat nicht überprüft, ob Estrich- und Parkettleger abgebrochene oder lose Teile einer Trockenestrichplatte üblicherweise mit Nägeln oder in vergleichbarer Art im Boden fixieren, bevor sie auf ihnen das Parkett verlegen.
In diesem Fall würde ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Nagel von den Mitarbeitern des Beklagten eingeschlagen wurde.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht nicht in dem Sinne beschränkt, dass der Gläubiger „bei Abwicklung des Vertrages geschädigt“ worden sein und diese Voraussetzung sodann in den Fällen verneint werden müsse, in denen der Schaden nicht „in Ausführung der Tätigkeit“ entstanden sei, was bedeute, dass der Anscheinsbeweis immer dann ausscheide, wenn nicht feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertraglichen Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt liege.

Im Gegenteil ist der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises gerade die Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen.
Seine Anwendung ist durch zeitliche Zäsuren von mehreren Tagen oder sogar Wochen nicht gehindert.

 


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