Mit Urteil vom 11.11.2021 – 4 StR 511/20 – hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein
- Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
ein Wettbewerb ist zwischen
- wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern,
bei dem es
darum geht, mit dem Kraftfahrzeug
- über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder
- die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer
zu erreichen, es
- auf die Startmodalitäten nicht ankommt,
keinen Unterschied macht, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf
- die Höchstgeschwindigkeit,
- die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder
- die schnellste Beschleunigung
in Konkurrenz treten und es
- keiner vorherigen ausdrücklichen Absprache
bedarf, vielmehr der Entschluss dazu auch
gefasst werden kann.
Übrigens:
Dazu,
- wann man sich bei (zu) schnellem Fahren mit nur einem Kraftfahrzeug allein wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen kann,
vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2021– 4 StR 225/20 –
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