BGH entscheidet, wann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorliegt

BGH entscheidet, wann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorliegt

Mit Urteil vom 11.11.2021 – 4 StR 511/20 – hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein

  • Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

ein Wettbewerb ist zwischen

  • wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, 

bei dem es

  • zumindest auch 

darum geht, mit dem Kraftfahrzeug 

  • über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder 
  • die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer 

zu erreichen, es 

  • auf die Startmodalitäten nicht ankommt,

keinen Unterschied macht, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf 

  • die Höchstgeschwindigkeit, 
  • die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder 
  • die schnellste Beschleunigung 

in Konkurrenz treten und es

  • keiner vorherigen ausdrücklichen Absprache 

bedarf, vielmehr der Entschluss dazu auch 

  • spontan sowie 
  • konkludent

gefasst werden kann.

Übrigens:
Dazu, 

  • wann man sich bei (zu) schnellem Fahren mit nur einem Kraftfahrzeug allein wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen kann, 

vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2021– 4 StR 225/20 –  


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbgh-entscheidet-wann-ein-verbotenes-kraftfahrzeugrennen-i-s-v-%25c2%25a7-315d-abs-1-nr-1-und-nr-2-stgb-vorliegt%2F">logged in</a> to post a comment