Bundesgerichtshof entscheidet am 15.09.2023 über die Ersatzfähigkeit von Verwahrkosten, die nach dem Abschleppen eines unbefugt 

Bundesgerichtshof entscheidet am 15.09.2023 über die Ersatzfähigkeit von Verwahrkosten, die nach dem Abschleppen eines unbefugt 

…. auf einem fremden Grundstück abgestellten Fahrzeugs angefallen sind. 

In der Sache V ZR 192/22, in der ein 

  • Abschleppunternehmen

im Auftrag einer Grundstückseigentümerin einen auf ihrem Grundstück 

  • von der Schwester des Halters und Eigentümers

unbefugt abgestellten Pkw abgeschleppt, auf das

  • Firmengrundstück des Abschleppunternehmens 

verbracht hatte und das Fahrzeugherausgabeverlangen des Eigentümers 

  • zunächst

erfolglos geblieben war, wird der Bundesgerichtshof (BGH) 

  • am 15.09.2023

entscheiden, ob der Betreiber des Abschleppunternehmens, 

  • aus abgetretenem Recht der Grundstückseigentümerin, 

von dem Halter des Pkws,

  • neben den Abschleppkosten, 

Verwahrkosten für sein Fahrzeug beanspruchen kann,

  • nur bis zum Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters

oder

  • auch für eine erfolgte weitere Verwahrung bei vorausgegangener verweigerter Fahrzeugherausgabe. 

Das Landgericht (LG) hat dem Betreiber des Abschleppunternehmens 

  • Verwahrkosten für 329 Tage in Höhe von 4.935 € (15 € pro Tag der Verwahrung) zuerkannt, 

während das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG abgeändert und entschieden hat, dass ein Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten 

  • nur für die ersten fünf Tage bis zu dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs, also nur in Höhe von 75 € besteht.

Begründet ist das vom OLG damit worden, dass dem Betreiber des Abschleppunternehmens gegen den Halter des Fahrzeugs, 

  • das von seiner Schwester unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellt worden war, 

aus 

  • abgetretenem Recht der Grundstückseigentümerin

unter dem Gesichtspunkt der 

  • Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

sowie nach

  • § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB 

ein Anspruch auf 

  • Ersatz der Abschleppkosten 

zusteht, entstandene 

  • Verwahrkosten

jedoch nur

  • bis zu dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs 

ersetzt verlangt werden können, weil, wer unbefugt ein Fahrzeug 

  • auf einem Privatgrundstück 

parkt, 

  • eine Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB) begeht, für die neben dem Fahrer auch der Halter verantwortlich ist,

durch die Umsetzung seines Fahrzeugs 

  • der Halter von seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung (§ 862 Abs. 1 Satz 1 BGB) frei geworden ist,

die Übernahme dieser Geschäftsführung daher 

  • ebenso dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters entspricht 
  • wie eine anschließende sichere Verwahrung des Fahrzeugs zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff,

nach der Aufforderung des Fahrzeughalters zur Herausgabe, die Grundstückseigentümerin und der Betreiber des Abschleppunternehmens aber hätten erkennen müssen, dass 

  • die weitere Verwahrung in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Fahrzeughalters steht und 
  • deshalb die Verwahrung von diesem Zeitpunkt an beenden müssen, 

so dass ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Verwahrkosten 

  • unter dem Gesichtspunkt von Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) 

nicht mehr in Betracht komme und ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 B auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten, 

  • trotz der vorausgegangenen Besitzstörung, 

auch wenn es sich bei § 858 Abs. 1 BGB um ein Schutzgesetz 

  • im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB 

handle, deshalb nicht bestehe, da 

  • ersatzfähig nur die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten sind und 
  • die von der Grundstückseigentümerin beauftragte Fahrzeugverwahrung diesem Zweck nicht gedient habe.  

Ob der BGH diese Ansicht des OLG teilt, bleibt abzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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