Günther Jauch erreicht Gegendarstellung vor Gericht

Günther Jauch erreicht Gegendarstellung vor Gericht

Eine von Günter Jauch verklagte Wochenzeitschrift, die auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“, muss auf der Titelseite folgende Gegendarstellung von Günter Jauch abdrucken: „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden.“

Dass Günther Jauch Anspruch auf diese Gegendarstellung hat, hat der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 09.09.2015 – 6 U 110/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass

  • nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Pressegesetz Baden-Württemberg der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet sind, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist und
  • die Schlagzeile der Wochenzeitschrift die Tatsachenbehauptung enthalten hat, Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden.

 

Der Inhalt der Gegendarstellung sei, wie der Senat weiter ausgeführt hat, auch deshalb nicht offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er, wenn es in der Ehe „bröckele“, dann noch einmal heiraten würde. Denn der Moderator habe sich damit nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe mitgeteilt.

 


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