Keine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen im Melderegister

Keine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen im Melderegister

Mit Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14 – hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnungen in das Melderegister ebenso unzulässig ist wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt ist.

Nach der Entscheidung des Senats kann, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen hat, nur eine einzige dieser Wohnungen Hauptwohnung sein; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung.
Hauptwohnung ist

  • die überwiegend benutze Wohnung,
  • bei Minderjährigen die Wohnung der Personensorgeberechtigten und,
  • wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt.

 

In Zweifelsfällen ist die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, diene die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind.
Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung für den Vollzug des Meldegesetzes sei auch dann möglich, wenn getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben.
Zwar lasse sich dann regelmäßig nicht feststellen, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
In diesem Fall obliege es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen.
Können sie sich nicht einigen, sei Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils sei dann als weitere Wohnung Nebenwohnung.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 30.09.2015 – Nr. 78/2015 – mitgeteilt.

 


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