Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen grundsätzlich Auskunft über das Kind zu erteilen.

Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen grundsätzlich Auskunft über das Kind zu erteilen.

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

Darauf hat der 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 07.03.2014 – 13 WF 22/14 – hingewiesen und dem antragstellenden Vater Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war Antragsteller der gerichtlich festgestellte Vater einer von der Antragsgegnerin geborenen Tochter.
Die Antragsgegnerin und ihre Lebensgefährtin wollten Mütter werden. Über ein Internetportal gelangten sie an den Antragsteller, der sich zur Spende seines Samens bereit erklärte. Nach erfolgter Samenspende und durchgeführter Insemination wurde die Antragsgegnerin schwanger und brachte 2012 ihre Tochter zur Welt.
Die Antragsgegnerin verweigerte die vom Antragsteller verlangte Auskunft über das Kind und lehnte es ab, dem Antragsteller Fotos vom Kind zu überlassen.
Sie behauptet, der Antragsteller, der durch Samenspenden auch Vater anderer Kinder geworden sei, “terrorisiere“ sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und Emails. Ihr gegenüber weigere er sich – entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung – einer Adoption ihrer Tochter durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Es gehe ihm nicht um die Kinder, er wolle ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen.

In seiner Entscheidung hat der 13. Senat für Familiensachen des OLG Hamm darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei die Antragsgegnerin gemäß § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe und diese dem Kindeswohl nicht widerspreche.
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin und auch andere Mütter seiner Kinder belästige, wie die im Verfahren vorgelegten Emails bezeugten. Dabei wähle er den Frauen gegenüber auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen.
Das beschriebene Verhalten des Antragstellers ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Es gebe derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspreche.
Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft ggfls. über eine Mittelsperson wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden.
Auch wenn das Auskunftsverlangen des Antragstellers auf einem plötzlichen Sinneswandel beruhe, sei es zurzeit nicht als schikanöses Verhalten anzusehen. Letztendlich begehre der Antragsteller lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft, als sich die Beteiligten noch verstanden hätten, unausgesprochener Konsens gewesen sei, dass der Antragsteller nämlich in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet werde.
Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft sei im Hauptverfahren zu klären.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 15.05.2014 mitgeteilt.

 


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