Diese Frage,
- also ob es eine Ungleichbehandlung ist, wenn in einem Schwimmbad Frauen ihre Brüste abdecken müssen und Männer nicht
wird, wenn es zu keiner Einigung kommt, das
- Kammergericht (KG) in Berlin (Az. 9 U 94/22)
demnächst entscheiden müssen.
In dem Fall, über den das KG
- bereits verhandelt
- aber noch nicht entschieden
hat, verlangt eine
eines
- vom Land Berlin betriebenen
Freibades vom Land Berlin eine Entschädigung
mit der Begründung, dass sie im Freibad, das sie mit ihrem Kind und einem Freund besucht hatte,
- von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes und
- anschließend auch von der Polizei,
weil sie
war, aufgefordert worden war,
- ihre Brüste zu bedecken oder das Areal zu verlassen
und nachdem sie „oben ohne“ bleiben wollte, schließlich
gehen musste.
Ob die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung nach dem 2020 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) hat, hängt davon ab, ob dadurch, dass die Klägerin nicht
im Freibad bleiben durfte, sie aufgrund ihres Geschlechts als Frau gegenüber Männern, die oben ohne geduldet werden,
- ohne sachlich gerechtfertigten Grund,
ungleich
- im Sinne der §§ 2 und 4 LADG
behandelt worden und ob
- das Verhalten des Sicherheitsdienstes bzw. der Polizei
dem Land Berlin zuzurechnen ist.
Darauf, dass in der
- ungleichen Kleiderordnung im Badebetrieb
eine
zu sehen ist, hat das KG in der Verhandlung schon hingewiesen, aber offen gelassen, ob es dafür einen
gibt.
Hingewiesen hat das KG ferner darauf, dass es
- die von der Klägerin geforderte Entschädigung von 10.000 Euro als viel zu hoch,
bei einem Erfolg der Klage
- eher eine Summe im dreistelligen Bereich
für angemessen erachte.
Auf Anregung des KG will das beklagte Land Berlin,
- in dem es zwischenzeitlich für alle Bäder die interne Anweisung gibt, „oben ohne“ zu akzeptieren,
nun prüfen, ob es die Klageforderung teilweise anerkennt.
Abzuwarten bleibt somit, ob es zu einer streitigen Entscheidung kommt und ggf. wie diese ausfällt (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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