Können Frauen, die „oben ohne“ nicht in einem Freibad bleiben dürfen, wegen Diskriminierung eine Entschädigung verlangen?

Können Frauen, die „oben ohne“ nicht in einem Freibad bleiben dürfen, wegen Diskriminierung eine Entschädigung verlangen?

Diese Frage, 

  • also ob es eine Ungleichbehandlung ist, wenn in einem Schwimmbad Frauen ihre Brüste abdecken müssen und Männer nicht

wird, wenn es zu keiner Einigung kommt, das

  • Kammergericht (KG) in Berlin (Az. 9 U 94/22)

demnächst entscheiden müssen.

In dem Fall, über den das KG 

  • bereits verhandelt 
  • aber noch nicht entschieden 

hat, verlangt eine 

  • Besucherin

eines 

  • vom Land Berlin betriebenen 

Freibades vom Land Berlin eine Entschädigung 

  • in Höhe von 10.000 €

mit der Begründung, dass sie im Freibad, das sie mit ihrem Kind und einem Freund besucht hatte,  

  • von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes und 
  • anschließend auch von der Polizei, 

weil sie 

  • „oben ohne“ 

war, aufgefordert worden war,

  • ihre Brüste zu bedecken oder das Areal zu verlassen 

und nachdem sie „oben ohne“ bleiben wollte, schließlich 

  • unfreiwillig

gehen musste.

Ob die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung nach dem 2020 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) hat, hängt davon ab, ob dadurch, dass die Klägerin nicht 

  • „oben ohne“ 

im Freibad bleiben durfte, sie aufgrund ihres Geschlechts als Frau gegenüber Männern, die oben ohne geduldet werden, 

  • ohne sachlich gerechtfertigten Grund, 

ungleich 

  • im Sinne der §§ 2 und 4 LADG 

behandelt worden und ob 

  • das Verhalten des Sicherheitsdienstes bzw. der Polizei 

dem Land Berlin zuzurechnen ist.

Darauf, dass in der 

  • ungleichen Kleiderordnung im Badebetrieb 

eine 

  • Ungleichbehandlung

zu sehen ist, hat das KG in der Verhandlung schon hingewiesen, aber offen gelassen, ob es dafür einen 

  • sachlichen Grund 

gibt. 

Hingewiesen hat das KG ferner darauf, dass es 

  • die von der Klägerin geforderte Entschädigung von 10.000 Euro als viel zu hoch, 

bei einem Erfolg der Klage 

  • eher eine Summe im dreistelligen Bereich 

für angemessen erachte.

Auf Anregung des KG will das beklagte Land Berlin, 

  • in dem es zwischenzeitlich für alle Bäder die interne Anweisung gibt, „oben ohne“ zu akzeptieren,  

nun prüfen, ob es die Klageforderung teilweise anerkennt.

Abzuwarten bleibt somit, ob es zu einer streitigen Entscheidung kommt und ggf. wie diese ausfällt (Quelle: LTO Legal Tribune Online). 


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