Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer, beispielsweise gegenüber dessen Restwerklohnforderung, nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen,
- wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.
Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 144/14 – hingewiesen.
Nach dem Wortlaut des § 215 BGB und dem mit ihr verfolgten Zweck ist vielmehr ausreichend, dass
- das Leistungsverweigerungsrecht bereits in nicht verjährter Zeit bestand und
- ausgeübt werden konnte.
Dies setzt voraus, dass der Mangel, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche in Erscheinung getreten ist und daher vor Ablauf der Verjährungsfrist ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden konnte.
Denn nur in diesem Fall darf sich der Besteller im Hinblick auf die dem Unternehmer zustehende Werklohnforderung wegen einer ihm zustehenden Gegenforderung als hinreichend gesichert ansehen.
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