Mit Urteil vom 13.09.2022 – L 16 KR 421/21 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines gesetzlich krankenversicherten, 49-jährigen, seit vielen Jahren
Mannes, der bislang mit einem
- Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike)
versorgt, dessen Antrag, ihn,
- wegen seiner nachlassenden Kraft und zunehmenden Schulterbeschwerden,
mit einem
- elektrisch unterstützten Zuggerät
verweigert und von der Krankenkasse stattdessen,
- zur weiteren Sicherung der Basismobilität,
ein wesentlich kostengünstigerer
angeboten worden war, die Krankenkasse zur
für ein
- elektrisch unterstütztes Zuggerät
verurteilt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass nach
- den Teilhabezielen des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX),
- dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach der UN-Behindertenrechtskonvention und
- der grundrechtsorientierten Auslegung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
ein querschnittsgelähmter Versicherter, der
- lediglich eine elektrische Unterstützung benötigt
und für den, wie hier, eine,
- seinem Selbstbestimmungsrecht widersprechende, rein passive Fortbewegung
keine adäquate Alternative ist, nicht
auf einen rein
- passiven Elektrorollstuhl
zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden kann.
Danach ist bei dem Anspruch auf
- die im Einzelfall erforderliche
Hilfsmittelversorgung, den Versicherte gegenüber der Krankenkasse zum Ausgleich einer Behinderung haben,dem
des behinderten Menschen
zu verschaffen, was auch bedeutet, dass die Leistung dem Versorgungsberechtigten
zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lassen und die
fördern muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).
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