Querschnittsgelähmte sollten wissen, dass bei der Hilfsmittelversorgung ihrem Wunsch- und Wahlrecht volle Wirkung zu verschaffen ist

Querschnittsgelähmte sollten wissen, dass bei der Hilfsmittelversorgung ihrem Wunsch- und Wahlrecht volle Wirkung zu verschaffen ist

Mit Urteil vom 13.09.2022 – L 16 KR 421/21 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines gesetzlich krankenversicherten, 49-jährigen, seit vielen Jahren 

  • querschnittsgelähmten

Mannes, der bislang mit einem 

  • Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) 

versorgt, dessen Antrag, ihn,

  • wegen seiner nachlassenden Kraft und zunehmenden Schulterbeschwerden, 

mit einem 

  • elektrisch unterstützten Zuggerät 

verweigert und von der Krankenkasse stattdessen, 

  • zur weiteren Sicherung der Basismobilität, 

ein wesentlich kostengünstigerer  

  • Elektrorollstuhl

angeboten worden war, die Krankenkasse zur 

  • Übernahme der Kosten 

für ein 

  • elektrisch unterstütztes Zuggerät 

verurteilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach 

  • den Teilhabezielen des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX),
  • dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach der UN-Behindertenrechtskonvention und
  • der grundrechtsorientierten Auslegung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

ein querschnittsgelähmter Versicherter, der  

  • lediglich eine elektrische Unterstützung benötigt 

und für den, wie hier, eine,

  • seinem Selbstbestimmungsrecht widersprechende, rein passive Fortbewegung  

keine adäquate Alternative ist, nicht

  • gegen seinen Willen 

auf einen rein 

  • passiven Elektrorollstuhl 

zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden kann.

Danach ist bei dem Anspruch auf 

  • die im Einzelfall erforderliche 

Hilfsmittelversorgung, den Versicherte gegenüber der Krankenkasse zum Ausgleich einer Behinderung haben,dem 

  • Wunsch- und Wahlrecht 

des behinderten Menschen 

  • volle Wirkung 

zu verschaffen, was auch bedeutet, dass die Leistung dem Versorgungsberechtigten 

  • viel Raum 

zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lassen und die 

  • Selbstbestimmung

fördern muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).


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