Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf Treppensteighilfe.

Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf Treppensteighilfe.

Ein gesetzlich krankenversicherter Pflegebedürftiger, der dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist und seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhaus gelegene Mietwohnung nicht verlassen kann, weil in dem Haus kein Aufzug vorhanden ist, hat Anspruch auf Versorgung mit einer elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe mit der er mit Unterstützung einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend die Treppen überwinden kann.

Das hat – wie die Pressestelle des Bundessozialgerichts (BSG) am 16.07.2014 mitgeteilt hat – der 3. Senat des BSG – B 3 KR 1/14 R – entschieden.

Danach ergibt sich dieser Anspruch zwar nicht aus § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), weil Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich grundsätzlich nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werden. In ebenerdig gelegenen Wohnungen oder Häusern mit Aufzügen oder Treppenhilfen wird eine Treppensteighilfe aber nicht benötigt.

Der Anspruch ergibt sich aber aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird. Denn um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, ist dann nur noch die Unterstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Kräfte nötig. Die Pflegeversicherung stellt im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, individuellen Wohnumfeld ab.

Leistungspflichtig für ein solches Hilfsmittel ist grundsätzlich die Pflegekasse, kann aber ausnahmsweise auch die Krankenkasse sein, wenn bei ihr der Leistungsantrag gestellt worden ist.
Denn nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI hat über die Bewilligung von Hilfsmitteln mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung bzw. die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung andererseits, derjenige Leistungsträger zu entscheiden bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist.

 

 


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