Rufbeeinträchtigende falsche Tatsachenbehauptungen im Internet

Rufbeeinträchtigende falsche Tatsachenbehauptungen im Internet

Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Beklagte einen Beitrag verfasst sowie ins Internet gestellt hatte, in dem falsche, rufschädigende Tatsachen über den Kläger behauptet worden waren und der über Suchmaschinen in verschiedenen Internetportalen abgerufen werden konnte.

Wie der Senat ausgeführt hat, kann ein Betroffener gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 185 ff Strafgesetzbuch (StGB), 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen (vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –; vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –; vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).
Er kann den Störer

  • nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen,
  • sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 – sowie zum Beseitigungsanspruch in Gestalt der Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung bei unzulässiger Meinungsäußerung: BGH, Urteil vom 25.11.1986 – VI ZR 57/86 –).
     

Eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch (vgl. dazu BGH. Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 –). Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht.
Vielmehr kann der Betroffene den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch

 

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann allerdings nur verlangt werden,

  • wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und
  • die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13 –).

 

Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen,

  • der die Störung herbeigeführt hat oder
  • dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.

 

Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 –; vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08 –; vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – und vom 17.12.2010 – V ZR 44/10 –).
Abweichend von dem im Urheber- und Markenrecht entwickelten Begriffsverständnis des I. Zivilsenats des BGH (vgl. Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II sowie zuletzt Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III) wird im Rahmen des § 1004 BGB auch derjenige als – unmittelbarer – Störer bezeichnet, der nach der Art seines Tatbeitrags sonst als Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08 –; vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 –; vom 24.06.2003 – KZR 32/02 – Buchpreisbindung).

Störer ist demnach (auch) der, der einen im Internet abrufbaren Beitrag, der unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, verfasst und ins Internet gestellt und dadurch den Störungszustand herbeigeführt hat. Denn erst durch dieses Verhalten werden die Tatsachenbehauptungen einem größeren Personenkreis bekannt und können von diesen weiterverbreitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1976 – VI ZR 23/72 –).
Auch ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen.
Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – und vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14 –).

Sind die Tatsachenbehauptungen in dem Beitrag des Verfassers auch auf fremden Internetseiten abrufbar, auf die der Beitragsverfasser keinen Zugriff hat, kann von diesem allerdings auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs erfüllt sind,

  • nicht die Löschung verlangt werden,
  • sondern nur, dass der Beitragsverfasser im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der Internetplattformen einwirkt, um diese zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen.

 

Denn zu einer Löschung ist der Beitragsverfassung in diesen Fällen nicht in der Lage und ein Schuldner ist nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13 –).
Die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfe- bzw. Einwirkungsmaßnahmen bleibt dabei dem Störer überlassen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert.
Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03 –).

 


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