Was Schiffs- bzw. Yachteigentümer wissen sollten, wenn nach einer Schiffskollision strittig ist, wer für den Schaden haftet

Was Schiffs- bzw. Yachteigentümer wissen sollten, wenn nach einer Schiffskollision strittig ist, wer für den Schaden haftet

Grundsätzlich trägt auch nach einer Schiffskollision jede Partei für die ihr günstigen Behauptungen die Darlegungs- und Beweislast, so dass, wer Schadensersatzansprüche geltend macht, die von ihm vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich einer Pflichtverletzung des anderen darlegen und ggf. beweisen muss.

Allerdings kann im Bereich der Schifffahrt ein Anscheinsbeweis bestehen

  • für eine fehlende ausreichende Sicherung eines abtreibenden Schiffes und
  • für ein schuldhaftes nautisches Fehlverhalten.

Treibt beispielsweise ein Stilllieger ab,

  • d.h., ein Schiff, das vertäut ist (etwa an Uferanlagen oder Dalben), vor Anker liegt, auf Grund liegt oder im Eis festsitzt,

und richtet dieses Schiff hierbei Schaden an, so besteht zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis dahin, dass es nicht genügend gesichert war.

  • Dies gilt grundsätzlich auch bei stürmischer Wetterlage; Sturmwarnungen sind für eine sichere Befestigung zu berücksichtigen.

Dieser Anscheinsbeweis kann durch Darlegung der ernsthaften, ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit entkräftet werden,

  • dass das Abtreiben des Stillliegers durch andere Umstände verursacht worden ist.

Dafür reicht indes die bloße Denkmöglichkeit, dass ein Schadensereignis auch durch andere Ursachen ausgelöst worden sein kann, nicht aus, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen und gegebenenfalls bewiesen werden, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen.
Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises ist auch durch den Vollbeweis des Gegenteils, also einer ordnungsgemäßen Befestigung des abgetriebenen Stillliegers, möglich.

Bei einer Kollision eines in Bewegung befindlichen Schiffes

  • mit einem Stilllieger oder
  • mit einem Ankerlieger, d.h. einem Schiff, das vor Anker liegt bzw. einem vor dem Anker schwoienden Schiffes,

spricht ein Anscheinsbeweis dagegen für ein ursächliches Verschulden der Besatzung des in Bewegung befindlichen („anrennenden“) Schiffes.

Dieser Anscheinsbeweis kann durch Darlegung der ernsthaften Möglichkeit entkräftet werden, dass die Kollision durch andere Umstände, etwa das Ankern an unerlaubter Stelle im Fahrwasser oder die nicht rechtzeitige Erkennbarkeit des angefahrenen Schiffes, insbesondere bei Fehlen vorschriftsmäßiger Beleuchtung, verursacht worden ist.

Die vorgenannten Anscheinsbeweise gelten

  • nicht nur für Unfälle auf Binnengewässern,
  • sondern auch für Unfälle auf dem offenen Meer, jedenfalls wenn sich das Abtreiben bzw. die Kollision in Küstennähe ereignet hat.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 19.10.2016 – 12 U 2194/14 – hingewiesen.


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