Sich nach einer Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Entlastung auf 

Sich nach einer Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Entlastung auf 

…. eine „völlig verwirrende Beschilderung“ zu berufen, kann im konkreten Einzelfall keine gute Idee sein und auch negative Auswirkungen haben. 

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat nämlich in einem Fall, in dem der Betroffene mit seinem PKW auf der A7 in Richtung Kassel durch einen Bereich, der für eine LKW-Kontrolle vorgesehen und in dem

  • über sogenannte Klappverkehrsschilder, die fest an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall aufgeklappt werden, 

eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h sowie für LKW und Busse ein Überholverbot angeordnet war, mit einer Geschwindigkeit von 

  • 146 km/h 

gefahren war und gegen den das Amtsgericht (AG) Fulda wegen 

  • fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h

eine 

  • Geldbuße in Höhe von 900 Euro 

sowie ein 

  • dreimonatiges Fahrverbot 

verhängt hatte, die, 

  • unter Berufung auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“,

gegen die Entscheidung des AG Fulda eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen 

  • mit Beschluss vom 20.01.2025 – 2 Orbs 4/25 –

nicht nur 

  • als unbegründet 

verworfen, sondern auch die Schuldform der Begehung von 

  • fahrlässiger

auf 

  • vorsätzliche

Geschwindigkeitsüberschreitung umgestellt.

Der Strafsenat wies, 

  • nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die die Beschilderung der Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots dokumentierten,

darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, 

  • was im Hinblick auf die Beschilderung konkret verwirrend sein solle, 

dass, wenn der Betroffene 

  • diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, 

es 

  • keinen Verbotsirrtum 

begründe, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene 

  • noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, 

dass im Übrigen nach der Straßenverkehrsordnung Verkehrsteilnehmer, die 

  • „etwas nicht verstehen“ und 
  • sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ 

Verkehrssituation befinden, zu 

  • ständiger Vorsicht und 
  • gegenseitiger Rücksichtnahme 

verpflichtet sind und dass vorsätzlich handle, wer, wie der Betroffene Verkehrsschilder 

  • nicht verstehe oder 
  • nicht verstehen wolle 

und 

  • genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, 

weil er sich

  • bewusst und gewollt 

dazu entscheide, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren und