Kommt es im Zwischenverfahren zu einem „Vorgespräch über die Möglichkeiten einer Verfahrensverständigung“, bei dem das Gericht „für den Fall vollgeständiger Angaben“ bestimmte Strafunter- und Strafobergrenzen in Aussicht stellte und kommt eine Verständigung nicht zustande, da nur die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Verteidigung dem unterbreiteten Vorschlag zugestimmt hat, liegt ein die Revision begründender Verfahrensfehler vor, wenn der Vorsitzende in der Hauptverhandlung keine Einzelheiten des Gesprächs, sondern lediglich mitteilt, „dass Vorgespräche … stattgefunden und … bis dato zu keiner Verständigung geführt hätten“, weil damit der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden ist.
Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.10.2013 – 5 StR 411/13 – entschieden.
Danach verlangt § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, dass in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist.
Hierzu hätten aber vorliegend jedenfalls
- der Verständigungsvorschlag des Gerichts und
- die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten
gehört.
Offen gelassen hat der Senat, ob auch mitzuteilen ist,
Vergleiche hierzu auch die Blogs „Strafverfahren – Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen“ sowie „Strafverfahren – Zum Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)“.
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