Wann gehören private Verkehrsflächen und Parkhäuser zum öffentlichen Verkehrsraum in dem Benutzer sich u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr und 

…. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen können.  

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat 

darauf hingewiesen, dass zum

  • öffentlichen Verkehrsraum 

neben allen, nach 

  • dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder 
  • der Kommunen 

dem 

  • allgemeinen Verkehr 

gewidmete Verkehrsflächen, wie z.B. 

  • Straßen, Plätze, Brücken sowie Fußwege

auch die 

  • privaten

Verkehrsflächen gehören, die 

  • ohne Rücksicht auf eine Widmung und 
  • ungeachtet der Eigentumsverhältnisse 

entweder 

  • ausdrücklich oder 
  • mit stillschweigender Duldung (wobei für ein solches Vorliegen bzw. Nichtvorliegen auf die erkennbaren äußern Umstände abzustellen ist, wie Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) 

des Verfügungsberechtigten für 

  • jedermann oder 
  • aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe 

zur Benutzung

  • zugelassen

sind sowie auch 

  • tatsächlich

so genutzt werden 

und dass die Zugehörigkeit solcher Flächen zum öffentlichen Verkehrsraum 

  • endet,

wenn der Verfügungsberechtigte durch eine 

  • eindeutige,
  • äußerlich manifestierte 

Handlung 

  • unmissverständlich

erkennbar macht, dass 

  • ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.

Parkhäuser sind während ihrer (normalen) Betriebszeiten, 

  • wenn auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, 

für jedermann zugänglich, 

  • während ihrer (normalen) Betriebszeiten

deshalb 

  • öffentlicher

Verkehrsraum und 

  • außerhalb der (normalen) Betriebszeiten 

kein öffentlicher Verkehrsraum.

Nicht die Eigenschaft einer 

  • öffentlichen

Verkehrsfläche verlieren Parkhäuser, wenn von einem Bediensteten, 

  • beispielsweise um die Ausfahrt eines Pkws zu verhindern,

die Ausfahrtspur

  • für einen kurzen Zeitraum 

gesperrt wird und die Einfahrtspuren aber 

  • weiterhin

benutzbar bleiben.