…. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen können.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat
darauf hingewiesen, dass zum
- öffentlichen Verkehrsraum
neben allen, nach
- dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder
- der Kommunen
dem
gewidmete Verkehrsflächen, wie z.B.
- Straßen, Plätze, Brücken sowie Fußwege
auch die
Verkehrsflächen gehören, die
- ohne Rücksicht auf eine Widmung und
- ungeachtet der Eigentumsverhältnisse
entweder
- ausdrücklich oder
- mit stillschweigender Duldung (wobei für ein solches Vorliegen bzw. Nichtvorliegen auf die erkennbaren äußern Umstände abzustellen ist, wie Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.)
des Verfügungsberechtigten für
- jedermann oder
- aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe
zur Benutzung
sind sowie auch
so genutzt werden
und dass die Zugehörigkeit solcher Flächen zum öffentlichen Verkehrsraum
wenn der Verfügungsberechtigte durch eine
- eindeutige,
- äußerlich manifestierte
Handlung
erkennbar macht, dass
- ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.
Parkhäuser sind während ihrer (normalen) Betriebszeiten,
- wenn auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr,
für jedermann zugänglich,
- während ihrer (normalen) Betriebszeiten
deshalb
Verkehrsraum und
- außerhalb der (normalen) Betriebszeiten
kein öffentlicher Verkehrsraum.
Nicht die Eigenschaft einer
Verkehrsfläche verlieren Parkhäuser, wenn von einem Bediensteten,
- beispielsweise um die Ausfahrt eines Pkws zu verhindern,
die Ausfahrtspur
- für einen kurzen Zeitraum
gesperrt wird und die Einfahrtspuren aber
benutzbar bleiben.
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