Was Autofahrer, die ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellen, wissen müssen

Was Autofahrer, die ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellen, wissen müssen

Mit Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wer ein Fahrzeug auf einem 

  • gebührenpflichtigen
  • privaten

Parkplatz über das 

  • auf dem Parkschein ausgewiesene 

Parkzeitende hinaus abstellt,

  • verbotene Eigenmacht 

im Sinne des § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begeht, so dass infolgedessen der

  • Grundstückseigentümer

das Fahrzeug

  • abschleppen

lassen darf und ihn insoweit 

  • regelmäßig

eine Wartepflicht nicht trifft.

Der Senat hat in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, in dem ein Autofahrer sein Fahrzeug 

  • gegen 08:11 Uhr 

auf einem privaten gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, an dem dort aufgestellten Parkscheinautomat

  • für 4 € 

einen

  • bis 10:51 Uhr 

gültigen Parkschein gelöst hatte, von dem Parkplatzbetreiber,

  • nachdem die bezahlte Parkzeit überschritten war,

ein Abschleppunternehmen beauftragt worden war, das Fahrzeug abzuschleppen und der Autofahrer sein Fahrzeug erst nach Zahlung der Abschleppkosten 

  • von 587,50 € 

zurückerhalten hatte, deshalb auch die Klage 

  • des Autofahrers 

gegen 

  • den Parkplatzbetreiber 

auf 

  • Rückzahlung der Abschleppkosten 

abgewiesen.

Ein unmittelbarer Grundstücksbesitzer kann sich danach einer verbotenen Eigenmacht, 

  • wie dem Nichtentfernen des Fahrzeugs nach Ablauf der bezahlten Parkzeit, da die weitere Nutzung des Parkplatzes dann wegen der entfallenden Zustimmung des Parkplatzbetreibers unerlaubt erfolgt,

erwehren, indem er 

  • das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB) 

und gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter 

  • Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangt.