Mit Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wer ein Fahrzeug auf einem
- gebührenpflichtigen
- privaten
- auf dem Parkschein ausgewiesene
Parkzeitende hinaus abstellt,
im Sinne des § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begeht, so dass infolgedessen der
das Fahrzeug
lassen darf und ihn insoweit
eine Wartepflicht nicht trifft.
Der Senat hat in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, in dem ein Autofahrer sein Fahrzeug
auf einem privaten gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, an dem dort aufgestellten Parkscheinautomat
einen
gültigen Parkschein gelöst hatte, von dem Parkplatzbetreiber,
- nachdem die bezahlte Parkzeit überschritten war,
ein Abschleppunternehmen beauftragt worden war, das Fahrzeug abzuschleppen und der Autofahrer sein Fahrzeug erst nach Zahlung der Abschleppkosten
zurückerhalten hatte, deshalb auch die Klage
gegen
auf
- Rückzahlung der Abschleppkosten
abgewiesen.
Ein unmittelbarer Grundstücksbesitzer kann sich danach einer verbotenen Eigenmacht,
- wie dem Nichtentfernen des Fahrzeugs nach Ablauf der bezahlten Parkzeit, da die weitere Nutzung des Parkplatzes dann wegen der entfallenden Zustimmung des Parkplatzbetreibers unerlaubt erfolgt,
erwehren, indem er
- das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB)
und gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter
- Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangt.
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