…. Geschädigter über die Schadensabrechnung wissen sollten.
Mit Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei einem Verkehrsunfall der
- Pkw des Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt
beschädigt, die volle Haftung des Schädigers
unstreitig, von dem geschädigten Werkstattbetreiber
- auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
fiktive Reparaturkosten geltend gemacht und das Fahrzeug
verkauft worden war, entschieden, dass ein
- einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führender
Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer
- Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils
hat, sich in diesem Fall allerdings,
- unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
auf eine
- gleichwertige Reparaturmöglichkeit
in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen muss, mit der Rechtsfolge, dass dann
verlangt werden kann, wenn
- sein Betrieb nicht ausgelastet und
- es ihm zumutbar war, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen,
wobei dies
- sowohl bei der konkreten
- als auch bei der fiktiven
Schadensabrechnung gilt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn bei der fiktiven Abrechnung der Unternehmergewinn
- ohne Rücksicht auf die Auslastungssituation
stets zuerkannt würde, der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung
stünde, als bei der
- konkreten Schadensabrechnung
und Ziel der fiktiven Abrechnung es nicht ist, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung.
Dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten
- nicht ausgelastet war und
- er diese ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können,
ist der
darlegungs- und beweisbelastet.
Dem
obliegt es
- im Rahmen der sekundären Darlegungslast,
seine betriebliche Auslastungssituation
und ggf.
- Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen,
die dann (sofern vom Geschädigten vorgetragen) der
zu widerlegen hat.
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