Was, wenn das Fahrzeug eines Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, Schädiger und

Was, wenn das Fahrzeug eines Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, Schädiger und

…. Geschädigter über die Schadensabrechnung wissen sollten. 

Mit Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei einem Verkehrsunfall der 

  • Pkw des Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt

beschädigt, die volle Haftung des Schädigers 

  • dem Grunde nach 

unstreitig, von dem geschädigten Werkstattbetreiber

  • auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens 

fiktive Reparaturkosten geltend gemacht und das Fahrzeug 

  • unrepariert

verkauft worden war, entschieden, dass ein 

  • einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führender 

Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer 

  • Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils 

hat, sich in diesem Fall allerdings,

  • unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

auf eine 

  • gleichwertige Reparaturmöglichkeit 

in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen muss, mit der Rechtsfolge, dass dann 

  • kein Unternehmergewinn 

verlangt werden kann, wenn 

  • sein Betrieb nicht ausgelastet und 
  • es ihm zumutbar war, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen, 

wobei dies

  • sowohl bei der konkreten 
  • als auch bei der fiktiven 

Schadensabrechnung gilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn bei der fiktiven Abrechnung der Unternehmergewinn 

  • ohne Rücksicht auf die Auslastungssituation 

stets zuerkannt würde, der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung 

  • besser

stünde, als bei der 

  • konkreten Schadensabrechnung 

und Ziel der fiktiven Abrechnung es nicht ist, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung.

Dafür, dass der gewinnorientierte Betrieb des Geschädigten 

  • nicht ausgelastet war und 
  • er diese ansonsten ungenutzte Kapazität für die notwendige Reparatur hätte nutzen können,

ist der 

  • Schädiger

darlegungs- und beweisbelastet.

Dem 

  • Geschädigten

obliegt es

  • im Rahmen der sekundären Darlegungslast, 

seine betriebliche Auslastungssituation 

  • konkret darzustellen 

und ggf. 

  • Umstände aufzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen, 

die dann (sofern vom Geschädigten vorgetragen) der 

  • Schädiger

zu widerlegen hat.


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