Wenn mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens eine Abstandsunterschreitung festgestellt wurde.

Wenn mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens eine Abstandsunterschreitung festgestellt wurde.

Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gebotenen Sicherheitsabstands vorgebrachte Einwand,

  • die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden,

ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke von ca. 300 m

  • ein plötzliches Abbremsen oder
  • ein unerwarteter Spurwechsel

des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist.

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) eine Geldbuße und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden, weil der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts (AG) aufgrund Inaugenscheinnahme des Tatvideos,  

  • als Führer eines Pkws auf der Autobahn, auf der linken von drei Fahrspuren, bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 16,43 m und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes eingehalten hatte,
  • wobei der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von etwa 300 m vor der Messstrecke in etwa gleich geblieben und es weder zu einer Verkürzung des Abstands durch ein Abbremsen des Vordermannes noch zu einem Ein- oder Ausscheren der beteiligten Fahrzeuge gekommen war.

Die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil, mit der der Betroffene u.a. gerügt hatte, dass die Urteilsgründe lückenhaft seien, weil nicht näher belegt werde, weshalb – im Hinblick auf das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug – ein Abbremsen durch den Betroffenen nicht mehr gefahrlos möglich gewesen sei, war erfolglos.

Wie der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg ausführte, lag hier

  • eine nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung des zulässigen Abstandes und damit ein vorwerfbarer Verstoß vor,

weil nach den Feststellungen des AG auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 300 m

  • weder ein plötzliches Abbremsen oder
  • ein unerwarteter Spurwechsel

durch den Vordermann stattfand.

Ob im Zeitpunkt der Abstandsmessung bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Betroffenen die Gefahr eines Auffahrunfalles im Hinblick auf den nachfolgenden Pkw bestanden hätte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da selbst in einem solchen Fall die Unterschreitung des Mindestabstands zum Vordermann durch den Betroffenen nicht wegen rechtfertigendem Notstands gemäß § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gerechtfertigt wäre.
Denn auch dann hätte der Betroffene in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise die Ursache für die Unterschreitung des Abstands zum vorausfahren Fahrzeug gesetzt.

  • Sollte die Situation nämlich so gewesen sein, dass das dem Betroffenen nachfolgende Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt aufschloss, als der Betroffene die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht hatte,
    • lag von vornherein keine Notstandsituation vor, da der Tatbestand der Abstandsunterschreitung dann bereits verwirklicht wurde, als noch gar keine Gefahrsituation bestanden hatte.
  • Sollte dagegen das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug diesem schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein,
    • so hätte der Betroffene nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen.

 


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