Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sind zur Prüfung verpflichtet,
- ob der eingesetzte Router
- über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt,
- also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
- ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort.
Behält ein Internetanschlussinhaber ein vom Hersteller voreingestelltes WLAN-Passworts bei, kann dies,
- wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell,
- sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt,
eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen.
Allerdings muss ein Urheberrechtsinhaber, der den Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten als Störer in Anspruch nehmen will,
- weil sein Urheberrecht über den Internetanschluss des Inhabers von einem unbekannten Dritten verletzt worden ist,
- der sich unberechtigten Zugang zum WLAN des Internetanschlussinhabers verschafft hat,
beweisen, dass das vom Hersteller voreingestellte und beibehaltene WLAN-Passwort für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden ist,
- wenn der Anschlussinhaber durch Benennung des Routertyps, des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt,
- seiner insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt hat.
Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 – Nr. 212/2016 –).
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