Minderung des Reisepreises kann auch bei Verschmutzung des öffentlichen Strandes mit Algen gerechtfertigt sein

Minderung des Reisepreises kann auch bei Verschmutzung des öffentlichen Strandes mit Algen gerechtfertigt sein

Darauf hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.08.2019 – 2-24 O 158/18 – hingewiesen und einer Klägerin, 

  • die für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik in einem 5-Sterne-Hotel gebucht hatte, 

eine Reisepreisminderung von 20% zugesprochen, weil der 

  • im Reisekatalog abgebildete 

breite, weiße Strand, 

  • an dem das Hotel lag, 

im vorderen Bereich während der gesamten Reisezeit großflächig mit Algen verschmutzt war, so dass 

  • weder die angepriesenen und kostenfrei angebotenen hoteleigenen Wassersportaktivitäten genutzt, 
  • noch im Meer gebadet werden konnte.  

Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass 

  • die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters sich zwar grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand, erstreckt,

der Reiseveranstalter aber,

  • wenn die Beschaffenheit des Strandes von ihm, wie hier, auf Lichtbildern als breiter, weißer Sandstrand angepriesen sowie besonders hervorgehoben wird,

auch für die Beschaffenheit des Strandes einstehen müsse und somit 

  • die Verschmutzung des Strandes mit Algen 

einen Reisemangel dargestellt habe.

Bei der Bemessung der Reisepreisminderung hat die Kammer berücksichtigt dass 

  • sich im hinteren Bereich des Strandes 

keine Algen befunden hatten und dort 

  • ein Sonnen möglich sowie 
  • alle anderen Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien.

Übrigens:
Eine Entschädigung 

  • wegen entgangener Urlaubsfreude 

ist der Klägerin nicht zugesprochen worden, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine solche Entschädigung voraussetzt,

  • sofern sie, wie vorliegend, nicht konkret feststellbar ist,

nach Auffassung der Kammer 

  • erst durch eine Minderungsquote von etwa 50% indiziert wird und 
  • die zugesprochene Minderungsquote von 20% deutlich darunter gelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).

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