…. auch eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist.
Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, die,
- wenn dadurch ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde,
eine Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ausschließt, hat folgende 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:
Das schädigende Ereignis
- muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben,
- es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte
und
- es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein.
Der Ausschluss einer Mithaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist für den Kfz-Betrieb somit auf
beschränkt und grundsätzlich immer dann zu verneinen, wenn sich
- die spezifische Betriebsgefahr
eines Kraftfahrzeugs
ursächlich ausgewirkt hat (so Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 27.05.2022 –
31 C 290/20 –).
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