Adoptivkinder sollten wissen, dass sie von ihrer leiblichen Mutter auch nach der Adoption noch Informationen zur Identität ihres

…. leiblichen Vaters verlangen können.

Mit Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 183/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine junge Frau, die 

  • als Kind von einem Ehepaar 

adoptiert worden war und 

  • Jahre später 

von ihrer leiblichen Mutter 

  • Auskunft über die Person des leiblichen Vaters 

verlangt hatte, entschieden, dass eine leibliche Mutter, die 

  • weder darlegen kann, dass ihr die Erfüllung der verlangten Auskunft selbst nach Einholung von ihr zumutbaren Erkundigungen bzw. Nachfragemöglichkeiten bei in Frage kommenden Männern unmöglich ist,
  • noch sich auf konkrete Belange berufen kann, die mit Blick auf ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre geeignet sind, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen, 

ihrem Kind,

  • auch nach einer Adoption, 

Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters erteilen

  • – ggf. alle Männer, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, mit vollständigem Namen und Adresse benennen – 

muss.

Danach ergibt sich die Verpflichtung der leiblichen Mutter, ihrem Kind, 

  • auch nach einer Adoption des Kindes,    

Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters zu erteilen,

  • mit der das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gestärkt wird, 

aus der Bestimmung des § 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der

  • Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht 

schuldig sind, ist dieses Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter bereits

  • vor der Adoption 

entstanden und steht dem Auskunftsanspruch deshalb nicht der Umstand entgegen, dass wegen  

  • der Adoption und
  • dem aus § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses,

die leibliche Mutter nicht mehr die rechtliche Mutter ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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