…. leiblichen Vaters verlangen können.
Mit Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 183/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine junge Frau, die
- als Kind von einem Ehepaar
adoptiert worden war und
von ihrer leiblichen Mutter
- Auskunft über die Person des leiblichen Vaters
verlangt hatte, entschieden, dass eine leibliche Mutter, die
- weder darlegen kann, dass ihr die Erfüllung der verlangten Auskunft selbst nach Einholung von ihr zumutbaren Erkundigungen bzw. Nachfragemöglichkeiten bei in Frage kommenden Männern unmöglich ist,
- noch sich auf konkrete Belange berufen kann, die mit Blick auf ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre geeignet sind, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen,
ihrem Kind,
- auch nach einer Adoption,
Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters erteilen
- – ggf. alle Männer, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, mit vollständigem Namen und Adresse benennen –
muss.
Danach ergibt sich die Verpflichtung der leiblichen Mutter, ihrem Kind,
- auch nach einer Adoption des Kindes,
Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters zu erteilen,
- mit der das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gestärkt wird,
aus der Bestimmung des § 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der
- Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht
schuldig sind, ist dieses Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter bereits
entstanden und steht dem Auskunftsanspruch deshalb nicht der Umstand entgegen, dass wegen
- der Adoption und
- dem aus § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses,
die leibliche Mutter nicht mehr die rechtliche Mutter ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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