…. eine Berufung auf die sich hieraus ergebenden Verbraucherrechte möglich sein kann.
Mit Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 – hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Ehepaar die
- Gewerke für den Neubau ihres Hauses
an
- einzelne Handwerksunternehmen
vergeben hatte, es mit einem
- dieser Handwerksunternehmen
zum Streit über
- die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen
gekommen war, die Eheleute deswegen die Zahlung eines Restbetrags
verweigert hatten und daraufhin von dem Handwerker für diese ausstehende Summe eine
- Sicherheitsleistung, z. B. durch eine Bankbürgschaft
gefordert worden war, entschieden, dass es sich auch dann, wenn Bauherren
- beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen
vergeben, ein
- Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vorliegt, so dass aufgrund dessen
ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher eingreift, mit der Folge, dass ein
- Anspruch des Handwerksunternehmens auf Stellung der Bauhandwerkersicherung
nicht besteht.
Dass auch die
- gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer
von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten
umfasst ist, hat der Senat damit begründet, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes keinen Unterschied machen kann, ob
- ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringt oder
- die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben
und zudem ansonsten
- Bauträger oder
- Generalübernehmer
die Verbraucherschutzvorschriften durch
- Herausnahme einzelner Leistungen
umgehen könnten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt.
Die Rechtsfrage wird somit höchstrichterlich entschieden werden (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzisches OLG Zweibrücken).
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