Bauherrn sollten wissen wann (auch) ein sog. Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegen und damit

Bauherrn sollten wissen wann (auch) ein sog. Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegen und damit

…. eine Berufung auf die sich hieraus ergebenden Verbraucherrechte möglich sein kann.

Mit Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 – hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Ehepaar die 

  • Gewerke für den Neubau ihres Hauses 

an

  • einzelne Handwerksunternehmen 

vergeben hatte, es mit einem 

  • dieser Handwerksunternehmen 

zum Streit über 

  • die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen 

gekommen war, die Eheleute deswegen die Zahlung eines Restbetrags 

  • in Höhe von ca. 8.000 € 

verweigert hatten und daraufhin von dem Handwerker für diese ausstehende Summe eine 

  • Sicherheitsleistung, z. B. durch eine Bankbürgschaft 

gefordert worden war, entschieden, dass es sich auch dann, wenn Bauherren 

  • beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen 

vergeben, ein 

  • Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorliegt, so dass aufgrund dessen 

  • mit § 650f Abs. 6 BGB 

ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher eingreift, mit der Folge, dass ein 

  • Anspruch des Handwerksunternehmens auf Stellung der Bauhandwerkersicherung 

nicht besteht.

Dass auch die 

  • gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer 

von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten 

  • Verbraucherbauvertrag

umfasst ist, hat der Senat damit begründet, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes keinen Unterschied machen kann, ob 

  • ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringt oder 
  • die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben

und zudem ansonsten 

  • Bauträger oder 
  • Generalübernehmer

die Verbraucherschutzvorschriften durch 

  • Herausnahme einzelner Leistungen 

umgehen könnten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt. 
Die Rechtsfrage wird somit höchstrichterlich entschieden werden (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzisches OLG Zweibrücken).


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