…. wann (k)ein vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfasster Wegeunfall vorliegen kann.
Mit Urteil vom 12.04.2024 – L 14 U 164/21 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein
- aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung
orientierungsloser Mann auf dem Rückweg von der Arbeit mit seinem PKW
vorbeigefahren, 4 km danach auf die Gegenfahrbahn geraten, dort frontal mit einem LKW zusammengestoßen war und sich dabei
zugezogen hatte, entschieden, dass es sich dabei um keinen
- unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden
Wegeunfall
- nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Begründet ist dies vom LSG damit worden, dass vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein
der sich auf
- direkter Strecke von der Arbeit zur Wohnung
ereignet, umfasst ist und ein
zwar ausnahmsweise auch dann versichert sein könne, sofern die Ursache des Verlassens der direkten Strecke
- allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums, z.B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung liegt,
nicht dagegen aber dann, wenn, wie hier, der gesetzlich Versicherte auf den Abweg
- infolge einer inneren Ursache, nämlich der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung,
geraten ist, weil die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung
- eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen darstellen und
- dem Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung widersprechen
würde.
Übrigens:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).
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