…. einer Gegenkündigung mit der kürzest möglichen Frist reagieren?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber das nicht hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg mit Urteil vom 17.07.2019 – 3 Ca 500/19 – entschieden.
Danach kann der in einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers zum Ausdruck kommende Abkehrwille nur ausnahmsweise,
- bei Hinzutreten weiterer Gründe,
- wie beispielsweise des Umstandes, dass
- Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sein werden und
- der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat,
eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).
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