Dieselgate auch bei Fiat: OLG Naumburg verurteilt den Mutterkonzern von Fiat wegen Verwendung unerlaubter Abschalteinrichtungen zur Zahlung von 

Dieselgate auch bei Fiat: OLG Naumburg verurteilt den Mutterkonzern von Fiat wegen Verwendung unerlaubter Abschalteinrichtungen zur Zahlung von 

…. Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises an einen Wohnmobilkäufer.

Mit Urteil vom 15.09.2023 – 8 U 24/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Stellantis,

  • den Mutterkonzern von Fiat,

wegen 

  • der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

zur Zahlung von Schadensersatz

  • in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises 

an den 

  • Käufer

eines gebrauchten, mit einem Dieselmotor ausgestatteten 

  • Fiat-Wohnmobils

verurteilt, nachdem bekannt geworden war, dass von Fiat 

  • in mehr als 200.000 Fiat-Diesel-Fahrzeugen in Deutschland 

für den Motorschutz nicht notwendige und daher 

  • illegale

Abschalteinrichtungen verbaut wurden und weil unabhängige Abgastests sowie Messungen 

  • des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) 

bestätigt hatten, dass Wohnmobile, 

  • wie das von dem Käufer im Jahr 2020 erworbene, 

die Abgasreinigung

  • unter anderem etwa 22 Minuten nach dem Start des Motors sowie 
  • in Abhängigkeit von der jeweiligen Außentemperatur (sogenanntes Thermofenster) 

auf ein unerlaubt niedriges Niveau reduzieren.

Die Verurteilung 

  • des Mutterkonzerns von Fiat zum Schadensersatz 

erfolgte, da der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Musterverfahren,

  • in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung, 

mit Urteilen vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 – entschieden hatte, dass auch dann, wenn 

  • keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Fahrzeugkäufers durch den Fahrzeughersteller 

vorgelegen hat, sondern die 

  • illegale Abschalteinrichtung 

von dem 

  • Fahrzeughersteller nur fahrlässig 

eingebaut wurde, 

  • was das OLG als gegeben erachtete,      

dem Fahrzeugkäufer gegen den Fahrzeughersteller auf der 

  • Grundlage des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) 

ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf 

  • Ersatz des Differenzschadens 

in Höhe von 

  • wenigstens 5% und 
  • höchstens 15% 

des 

  • gezahlten Kaufpreises 

zustehen kann

Übrigens:
Erlangte Nutzungsvorteile musste sich der Wohnmobilkäufer 

  • nach 13.000 gefahrenen Kilometern 

im konkreten Fall nicht anrechnen lassen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Hinweis:
In unserem Blog

finden Sie,

  • was für Fahrzeugkäufer wichtig zu wissen ist, 

wenn sie vom Fahrzeughersteller, 

  • wegen Ausstattens des erworbenen Fahrzeugs mit einem Thermofenster oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung, 

Ersatz des Differenzschadens fordern (wollen). 


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