Land Berlin erkennt Entschädigungsforderung einer Frau, die „oben ohne“ nicht in dem von ihr besuchten Freibad bleiben durfte, teilweise an

In dem Fall, in dem das

  • Kammergericht (KG) in Berlin (Az. 9 U 94/22)

bereits verhandelt hat und eine 

  • Besucherin

eines

  • vom Land Berlin betriebenen 

Freibades vom Land Berlin 

eine Entschädigung 

  • in Höhe von 10.000 €

mit der Begründung verlangt, dass sie 

  • aufgrund ihres Geschlechts 

als Frau gegenüber Männern, 

  • die oben ohne 

geduldet werden, 

  • ohne sachlich gerechtfertigten Grund, 

ungleich 

  • im Sinne der §§ 2 und 4 LADG 

behandelt wurde, weil sie, als sie sich im Freibad, 

  • das sie mit ihrem Kind und einem Freund besucht hatte,  

„oben ohne“ sonnte, 

  • von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes und anschließend auch von der Polizei, 

aufgefordert worden war,

  • ihre Brüste zu bedecken oder das Areal zu verlassen 

und nachdem sie „oben ohne“ bleiben wollte, schließlich 

  • unfreiwillig

gehen musste, hat das Land Berlin,

  • auf Anregung des KG,

die Entschädigungszahlungsverpflichtung

  • wegen Diskriminierung der Frau 

nunmehr anerkannt.

Offen ist damit nur noch die 

  • Höhe

der Entschädigung, die vom KG gesondert,

  • voraussichtlich aber niedriger als gefordert und 
  • wohl im dreistelligen Bereich,

festgesetzt wird (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
Im Land Berlin gibt es zwischenzeitlich für alle Bäder die interne Anweisung, „oben ohne“ zu akzeptieren.