Land Berlin erkennt Entschädigungsforderung einer Frau, die „oben ohne“ nicht in dem von ihr besuchten Freibad bleiben durfte, teilweise an

Land Berlin erkennt Entschädigungsforderung einer Frau, die „oben ohne“ nicht in dem von ihr besuchten Freibad bleiben durfte, teilweise an

In dem Fall, in dem das

  • Kammergericht (KG) in Berlin (Az. 9 U 94/22)

bereits verhandelt hat und eine 

  • Besucherin

eines

  • vom Land Berlin betriebenen 

Freibades vom Land Berlin 

eine Entschädigung 

  • in Höhe von 10.000 €

mit der Begründung verlangt, dass sie 

  • aufgrund ihres Geschlechts 

als Frau gegenüber Männern, 

  • die oben ohne 

geduldet werden, 

  • ohne sachlich gerechtfertigten Grund, 

ungleich 

  • im Sinne der §§ 2 und 4 LADG 

behandelt wurde, weil sie, als sie sich im Freibad, 

  • das sie mit ihrem Kind und einem Freund besucht hatte,  

„oben ohne“ sonnte, 

  • von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes und anschließend auch von der Polizei, 

aufgefordert worden war,

  • ihre Brüste zu bedecken oder das Areal zu verlassen 

und nachdem sie „oben ohne“ bleiben wollte, schließlich 

  • unfreiwillig

gehen musste, hat das Land Berlin,

  • auf Anregung des KG,

die Entschädigungszahlungsverpflichtung

  • wegen Diskriminierung der Frau 

nunmehr anerkannt.

Offen ist damit nur noch die 

  • Höhe

der Entschädigung, die vom KG gesondert,

  • voraussichtlich aber niedriger als gefordert und 
  • wohl im dreistelligen Bereich,

festgesetzt wird (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
Im Land Berlin gibt es zwischenzeitlich für alle Bäder die interne Anweisung, „oben ohne“ zu akzeptieren.