In dem Fall, in dem das
- Kammergericht (KG) in Berlin (Az. 9 U 94/22)
bereits verhandelt hat und eine
eines
- vom Land Berlin betriebenen
Freibades vom Land Berlin
eine Entschädigung
mit der Begründung verlangt, dass sie
- aufgrund ihres Geschlechts
als Frau gegenüber Männern,
geduldet werden,
- ohne sachlich gerechtfertigten Grund,
ungleich
- im Sinne der §§ 2 und 4 LADG
behandelt wurde, weil sie, als sie sich im Freibad,
- das sie mit ihrem Kind und einem Freund besucht hatte,
„oben ohne“ sonnte,
- von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes und anschließend auch von der Polizei,
aufgefordert worden war,
- ihre Brüste zu bedecken oder das Areal zu verlassen
und nachdem sie „oben ohne“ bleiben wollte, schließlich
gehen musste, hat das Land Berlin,
die Entschädigungszahlungsverpflichtung
- wegen Diskriminierung der Frau
nunmehr anerkannt.
Offen ist damit nur noch die
der Entschädigung, die vom KG gesondert,
- voraussichtlich aber niedriger als gefordert und
- wohl im dreistelligen Bereich,
festgesetzt wird (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Übrigens:
Im Land Berlin gibt es zwischenzeitlich für alle Bäder die interne Anweisung, „oben ohne“ zu akzeptieren.
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