LG Freiburg entscheidet: Nachbar muss seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum nicht vorsorglich

LG Freiburg entscheidet: Nachbar muss seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum nicht vorsorglich

…. so zurückschneiden, dass sie während dieser Zeit die nach dem Landesrecht zulässige maximale Höhe nicht überschreitet.

Mit Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16 – hat das Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau) entschieden, dass von einem Grundstücksnachbarn nicht verlangt werden kann, seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke

  • im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02.

vorsorglich so weit zurückzuschneiden, dass sie

  • innerhalb der gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 01.03. bis 30.09.,
  • in der radikale Schnitte einer Hecke verboten sind und lediglich ein vorsichtiger Form- und Pflegeschnitt erlaubt ist,

die nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder,

  • vgl. beispielsweise für Bayern Art. 47 Abs. 1 des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)),

maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • es eine gesetzliche Verpflichtung, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert sicherzustellen, dass eine Hecke während der Wachstumsperiode die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreitet, nicht besteht und im Übrigen
  • eine solche Verpflichtung auch nicht vollstreckbar wäre, da mangels Vorhersehbarkeit des künftigen Wachstums das Maß einer vorsorglichen Kürzung unklar bliebe (Quelle: Pressemitteilung des LG Freiburg vom 07.02.2018).

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