…. so zurückschneiden, dass sie während dieser Zeit die nach dem Landesrecht zulässige maximale Höhe nicht überschreitet.
Mit Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16 – hat das Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau) entschieden, dass von einem Grundstücksnachbarn nicht verlangt werden kann, seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke
- im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02.
vorsorglich so weit zurückzuschneiden, dass sie
- innerhalb der gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 01.03. bis 30.09.,
- in der radikale Schnitte einer Hecke verboten sind und lediglich ein vorsichtiger Form- und Pflegeschnitt erlaubt ist,
die nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder,
- vgl. beispielsweise für Bayern Art. 47 Abs. 1 des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)),
maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann.
Begründet hat das LG dies damit, dass
- es eine gesetzliche Verpflichtung, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert sicherzustellen, dass eine Hecke während der Wachstumsperiode die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreitet, nicht besteht und im Übrigen
- eine solche Verpflichtung auch nicht vollstreckbar wäre, da mangels Vorhersehbarkeit des künftigen Wachstums das Maß einer vorsorglichen Kürzung unklar bliebe (Quelle: Pressemitteilung des LG Freiburg vom 07.02.2018).
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