LG Köln entscheidet, dass Hobbyfußballer, die durch einen harten Schuss eines Mitspielers verletzt werden, keinen Schadensersatz fordern können, es sei denn

LG Köln entscheidet, dass Hobbyfußballer, die durch einen harten Schuss eines Mitspielers verletzt werden, keinen Schadensersatz fordern können, es sei denn

…. der Schütze hat absichtlich auf das Herbeiführen einer Verletzung abgezielt. 

Mit Urteil vom 28.11.2023 – 14 O 295/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem Arbeitskollegen in ihrer Freizeit auf einem Kleinfeld hobbymäßig 

  • Fußball

spielten, es vor den Spielen jeweils ein

  • Aufwärmtraining

gab und der im 

  • Tor Stehende 

während eines Aufwärmtrainings von einem harten Schuss eines

  • Feldspielers  

am Kopf getroffen und dadurch verletzt worden war, die von dem verletzten Torwart daraufhin 

  • gegen den Feldspieler 

erhobene Klage  

  • auf Zahlung von Schmerzensgeld

abgewiesen.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass nicht geklärt werden konnte, 

  • wie es zu der Verletzung des Torhüters kam und
  • ob, wie von diesem behauptet, in einem Moment der Unachtsamkeit von ihm, der Ball aus kurzer Entfernung mit Wucht bewusst in Richtung seines Kopfes von dem Feldspieler geschossen worden war, 

somit nicht bewiesen ist, 

  • dass der Schütze es absichtlich auf das Herbeiführen einer Verletzung bei dem Torwart abgezielt hatte,

und die Verletzung des Torwarts auch durch ein 

  • sozialübliches Verhalten 

des Schützen, der sich dabei im Rahmen der 

  • stillschweigend von einem Torwart erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen bei der Teilnahme an sportlichen Aktivitäten (§ 228 Strafgesetzbuch (StGB)) 

bewegt hat, verursacht worden sein kann, nachdem bei Fußballspielen starke Schüsse 

  • üblich 

sind und mit starken Schüssen ein Hobbyfußballer, 

  • der sich als Torwart einbringt, 

auch schon beim Aufwärmen rechnen muss (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
(Weitere) Infos dazu,

  • wann bei sportlichen Wettbewerben ein Sportler für die Verletzung eines anderen Sportlers nach § 823 BGB haftet, 

finden Sie