Mit einem vom Zivilgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten muss sich keine Partei begnügen

Mit einem vom Zivilgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten muss sich keine Partei begnügen

Vielmehr hat,

  • wenn in einem Zivilprozess auf Anordnung des Gerichts von einem Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erstellt worden ist,

jede Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen,

  • die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält,
  • zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann und

dass das Erscheinen des Sachverständigen dazu vom Gericht angeordnet wird.

  • Darauf, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher nachvollziehbar dargetan worden ist, kommt es nicht an.

Entspricht das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung nicht, verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 30.05.2017 – VI ZR 439/16 – hingewiesen.

Übrigens:
Ein Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens kann nach § 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn hierfür eine wirksame richterliche Frist gesetzt war (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – V ZR 241/04 – und Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 268/00 –).


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