…. zu dem Eingriff wirksam ist.
War ein durchgeführter
- ärztlicher Eingriff in den Körper oder die Gesundheit
bei einem Patienten nicht durch eine
Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig, haftet der Arzt,
- sofern ihn insoweit ein Verschulden trifft,
grundsätzlich für alle
- den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden
nachteiligen Folgen.
Wirksam ist eine
- nach § 630d BGB vom Arzt vor Durchführung der medizinischen Maßnahme eingeholte und
- vom Patienten oder dem im Fall des Abs. 1 Satz 2 dazu Berechtigten
erteilte Einwilligung nur, wenn der Patient
ordnungsgemäß in
- inhaltlicher und
- zeitlicher
Hinsicht nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist.
§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, der die Anforderungen an die Aufklärung des Patienten
regelt, sieht eine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“,
- deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde,
nicht vor.
Die Aufklärung muss danach jedoch
vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung
treffen kann, er also unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit hatte,
- innerlich frei darüber zu entscheiden,
ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen will oder nicht.
Das bedeutet, dass die Aufklärung erfolgen muss, so rechtzeitig vor dem Eingriff, dass der Patient
- seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe in angemessener Weise wahrnehmen kann
sowie zu einem Zeitpunkt, in dem der Patient
- noch im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten steht
und dass die Aufklärung auch nicht erst so kurz vor dem Eingriff erfolgen darf, dass der Patient wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen
- unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät oder
- unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.
Nach erfolgter
- ordnungsgemäßer und
- rechtzeitiger
ärztlicher Aufklärung ist es dann Sache des
zu welchem konkreten
er seine Entscheidung über die
seiner Einwilligung trifft, so dass der Patient, der nach dem Aufklärungsgespräch sich zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage sieht, die Einwilligung auch
erteilen kann.
Wünscht ein Patient dagegen
- noch eine (weitere) Bedenkzeit,
kann von ihm erwartet werden, dass er
- dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und
- von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst auch dann absieht, wenn ihn dies – beispielsweise, weil er bereits in Operationsplanungen einbezogen ist und sich einem „Apparat“ gegenübersieht, den er möglichst nicht stören möchte – eine gewisse Überwindung kostet,
außer, dem Patienten wird nicht die Möglichkeit gegeben, weitere Überlegungszeit in Anspruch zu nehmen, was,
- von medizinisch dringenden Behandlungsmaßnahmen abgesehen,
dann anzunehmen ist, wenn ein Patient unzulässigerweise zu einer Entscheidung
- gedrängt oder „überfahren“
worden ist, so dass in einem solchen Fall der Arzt auch nicht davon ausgehen kann, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötigt.
Übrigens:
Die
in einen ärztlichen Eingriff
- ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine jederzeit frei widerrufliche Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen,
- ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und
- kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben, beispielsweise etwa wenn sich der Patient bewusst der Behandlung unterzieht (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21 –).
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