Patienten und Ärzte sollten auch wissen, wann vor einem Eingriff die Aufklärung darüber erfolgen muss, damit eine erteilte Einwilligung

Patienten und Ärzte sollten auch wissen, wann vor einem Eingriff die Aufklärung darüber erfolgen muss, damit eine erteilte Einwilligung

…. zu dem Eingriff wirksam ist. 

War ein durchgeführter

  • ärztlicher Eingriff in den Körper oder die Gesundheit 

bei einem Patienten nicht durch eine

  • wirksame

Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig, haftet der Arzt,

  • sofern ihn insoweit ein Verschulden trifft, 

grundsätzlich für alle 

  • den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden 

nachteiligen Folgen.

Wirksam ist eine 

  • nach § 630d BGB vom Arzt vor Durchführung der medizinischen Maßnahme eingeholte und 
  • vom Patienten oder dem im Fall des Abs. 1 Satz 2 dazu Berechtigten 

erteilte Einwilligung nur, wenn der Patient 

  • vor der Einwilligung 

ordnungsgemäß in 

  • inhaltlicher und 
  • zeitlicher

Hinsicht nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist. 

§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, der die Anforderungen an die Aufklärung des Patienten

  • in zeitlicher Hinsicht 

regelt, sieht eine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“, 

  • deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde, 

nicht vor.

Die Aufklärung muss danach jedoch 

  • so rechtzeitig 

vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung 

  • wohlüberlegt

treffen kann, er also unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit hatte, 

  • innerlich frei darüber zu entscheiden, 

ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen will oder nicht.

Das bedeutet, dass die Aufklärung erfolgen muss, so rechtzeitig vor dem Eingriff, dass der Patient 

  • seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe in angemessener Weise wahrnehmen kann 

sowie zu einem Zeitpunkt, in dem der Patient 

  • noch im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten steht

und dass die Aufklärung auch nicht erst so kurz vor dem Eingriff erfolgen darf, dass der Patient wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen 

  • unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät oder 
  • unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.

Nach erfolgter

  • ordnungsgemäßer und 
  • rechtzeitiger

ärztlicher Aufklärung ist es dann Sache des 

  • Patienten

zu welchem konkreten 

  • Zeitpunkt

er seine Entscheidung über die 

  • Erteilung oder 
  • Versagung

seiner Einwilligung trifft, so dass der Patient, der nach dem Aufklärungsgespräch sich zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage sieht, die Einwilligung auch 

  • sofort

erteilen kann.

Wünscht ein Patient dagegen 

  • noch eine (weitere) Bedenkzeit, 

kann von ihm erwartet werden, dass er 

  • dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und 
  • von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst auch dann absieht, wenn ihn dies – beispielsweise, weil er bereits in Operationsplanungen einbezogen ist und sich einem „Apparat“ gegenübersieht, den er möglichst nicht stören möchte – eine gewisse Überwindung kostet,

außer, dem Patienten wird nicht die Möglichkeit gegeben, weitere Überlegungszeit in Anspruch zu nehmen, was, 

  • von medizinisch dringenden Behandlungsmaßnahmen abgesehen, 

dann anzunehmen ist, wenn ein Patient unzulässigerweise zu einer Entscheidung 

  • gedrängt oder „überfahren“ 

worden ist, so dass in einem solchen Fall der Arzt auch nicht davon ausgehen kann, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötigt.

Übrigens:
Die 

  • Einwilligung

in einen ärztlichen Eingriff 

  • ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine jederzeit frei widerrufliche Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen, 
  • ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und
  • kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben, beispielsweise etwa wenn sich der Patient bewusst der Behandlung unterzieht (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21 –).

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fpatienten-und-aerzte-sollten-auch-wissen-wann-vor-einem-eingriff-die-aufklaerung-darueber-erfolgen-muss-damit-eine-erteilte-einwilligung%2F">logged in</a> to post a comment