Rotlichtverstoß – Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe.

Rotlichtverstoß – Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe.

Eine Verurteilung wegen eines „einfachen“ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)) kann nur dann erfolgen, wenn es dem Betroffenen möglich war, mit einer Bremsung seinen Pkw noch vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen.
Grundsätzlich sind daher nähere Ausführungen

  • zur Dauer der Gelbphase,
  • zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
  • zur Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb und
  • zur Entfernung des Betroffenen von der Lichtzeichenanlage bei Umschalten von Gelb- auf Rotlicht

erforderlich.
Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem vor dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2008 – 3 Ss 220/08 –).

Handelt es sich um einen Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 –).
Würde der Betroffene schneller als die zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, so würde bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen (OLG Bremen a.a.O.).

Darauf und dass

  • auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß aufgrund der Vorahndungslage eines Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. Straßenverkehrsgesetz (StVG) außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) rechtfertigen,

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bamberg mit Beschluss vom 06.03.2014 – 3 Ss OWi 228/14 – hingewiesen.

 


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