Mit Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem eine Fahrzeugführerin ihren Pkw auf einer durch Verkehrsschilder
- als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge
gekennzeichneten Straßenfläche abgestellt hatte, von einem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt
- nach Feststellung des Verstoßes
ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen des Pkws beauftragt und kurz vor dem Eintreffen des Abschleppwagens der Pkw von der
- zwischenzeitlich erschienenen
Fahrzeugführerin entfernt worden war, entschieden, dass
- die durch den Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt
erfolgte Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war und die Fahrzeugführerin
- die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens sowie
- die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr
zahlen muss.
Die Beauftragung des Abschleppunternehmens mit dem Abschleppen des Pkws war danach rechtmäßig, weil ein Fahrzeug, das auf einem
ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht,
- aber nicht am Carsharing teilnimmt,
so betrachtet wird,
- als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde,
die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie
- jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden,
deswegen unabhängig davon,
- ob durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert wurde,
das Abschleppen verhältnismäßig und unter dem Gesichtspunkt,
- dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht,
auch gerechtfertigt ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).
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