Das Gericht kann, wenn die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) oder des § 46 a Nr. 2 StGB (Schadenswiedergutmachung) vorliegen, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Die Bestimmung des § 46a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.
Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus,
- der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und
- „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“
sein muss.
Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 217/08 –).
Stellt ein Täter allerdings eine ihm zur Last gelegte gravierende Gewalttat als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hin und bestreitet er somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten, kann hierin eine Übernahme von Verantwortung nicht gesehen werden.
Auch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn ein Täter beispielsweise in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache „sei dumm gelaufen“ und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe.
Darauf hat der BGH mit Urteil vom 23.05.2013 – 4 StR 109/13 – sowie mit Beschluss vom 11.03.2014 – 5 StR 19/14 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 128 f.
Dazu, wann das Gericht nach § 46 a StGB von Strafe absehen kann, siehe Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 04.12.2012 – 2 Ss 101/12 –.
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