Wann droht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung?

Wann droht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung?

Steht fest, dass

  • einem Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt war und
  • er diese um mehr als 40 % überschritten hat,

kann der Bußgeldrichter – ohne weitere Feststellungen zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers –

  • von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen,
  • also davon, dass der Fahrzeugführer nicht nur aus Unachtsamkeit fahrlässig, sondern wissentlich und willentlich zu schnell gefahren ist und diesen demzufolge wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilen.

Das hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Betroffener, der mit seinem Pkw, wie die Polizei mittels Lasermessung festgestellt hatte, innerorts statt 50 km/h, 78 km/h schnell gefahren und vom Amtsgericht deshalb wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden war,
  • die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil verworfen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung, dass eine vorsätzliche Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen hat, damit, dass

  • vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kennt und bewusst dagegen verstößt,
  • jeder Autofahrer weiß, dass innerhalb einer geschlossenen Ortschaft man mit dem Pkw regelmäßig nur 50 km/h fahren darf,
  • für ein vorsätzliches Handeln der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz sein kann, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt und
  • der Erfahrungssatz besteht, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (Quelle Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.06.2016).

Da bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

  • nicht nur ein höheres Bußgeld verhängt werden kann als im Bußgeldkatalog vorgesehen ist, dessen Bußgeldsätze von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen,
  • sondern es auch Probleme mit der Verkehrs-Rechtschutzversicherung hinsichtlich der Kostenübernahme geben kann,

ist in solchen Fällen, nach Erhalt des Bußgeldbescheides, die Zuziehung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, dringend zu empfehlen.


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