Warum man sein Testament sorgfältig und auf Papier in üblicher Größe errichten sollte

Warum man sein Testament sorgfältig und auf Papier in üblicher Größe errichten sollte

Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
Ein Testament ist demnach nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus.

Zweifel am Vorliegen einem endgültigen Testierwillen können sich u. a. aus

  • ungewöhnlichen Schreibmaterialien,
  • ungewöhnlichen Errichtungsformen,
  • der inhaltlichen Gestaltung und
  • einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben.

 

Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden,

  • liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss,
  • sondern handelt es sich lediglich um einen (unverbindlichen) Testamentsentwurf.

 

Ist das vermeintliche Testament beispielsweise nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, wie z. B. einem Blatt Papier in üblicher Größe (DIN A 4 oder DIN A 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und/oder einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden, können Zweifel am ernstlichen Testierwillen des Erblassers begründet sein.
Aber auch aufgrund der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung kann fraglich sein, ob ein Testament vorliegt, so wenn, obwohl der Erblasser der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen ist, die Überschrift gravierende Schreibfehler enthält und/oder im Text ein vollständiger Satz fehlt.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 27.11.2015 – 10 W 153/15 – hingewiesen.

 


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