…. ausgeschlossen wurde.
Mit Urteil vom 06.04.2023 – 3 U 33/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in einem Fall, in dem ein
- vom Hausschwamm befallenes
Wohnhaus vom Eigentümer veräußert, der Käufer beim Kauf auf den Hausschwammbefall
im notariellen Grundstückskaufvertrag von den Kaufvertragsparteien die Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen und der Verkäufer vom Käufer
- wegen infolge des Hausschwammbefalls vorhandener Schäden
auf Schadensersatz
- aus § 437 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verklagt worden war, auf Folgendes hingewiesen:
Der Befall eines Wohnhauses mit
stellt einen
dar.
Da die Parteien im Grundstückskaufvertrag eine Haftung
ausgeschlossen haben, kommt eine Haftung des Verkäufers
nur im Falle einer
in Betracht, die bei einem Verschweigen eines Mangels vorliegt, wenn es sich um einen Mangel gehandelt hat,
- über den der Verkäufer dem Käufer hätte aufklären müssen,
der Verkäufer den Mangel
- gekannt oder
- mindestens für möglich gehalten
und gleichzeitig
- gewusst oder
- damit gerechnet und billigend in Kauf genommen
hat, dass der Käufer
- den Mangel nicht kennt und
- bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Ist oder war ein Haus vom Hausschwamm befallen, muss,
- weil ein Schwammbefall immer die Gefahr in sich trägt, wieder aufzutreten,
einem Käufer vom Verkäufer stets offenbart werden und zwar auch dann, wenn
- der Verkäufer diesen fachgerecht hat beseitigen lassen.
Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn der Schwammbefall für den Käufer möglicherweise erkennbar gewesen wäre.
Gewährleistungsansprüche scheiden nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich nur dann aus, wenn,
- was der Verkäufer vorzutragen und zu beweisen hat,
der Käufer bei Abschluss des Vertrages
Kenntnis von dem Schwammbefall hatte. Dass der Käufer die
eines Schwammbefalls in Betracht gezogen hat, genügt nicht.
Ähnliche Beiträge