Was, wer ein vom Hausschwamm befallenes Haus verkauft oder gekauft hat, wissen sollte, wenn eine Haftung für Mängel

…. ausgeschlossen wurde. 

Mit Urteil vom 06.04.2023 – 3 U 33/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in einem Fall, in dem ein 

  • vom Hausschwamm befallenes 

Wohnhaus vom Eigentümer veräußert, der Käufer beim Kauf auf den Hausschwammbefall

  • nicht hingewiesen, 

im notariellen Grundstückskaufvertrag von den Kaufvertragsparteien die Haftung des Verkäufers 

  • für Mängel 

ausgeschlossen und der Verkäufer vom Käufer 

  • wegen infolge des Hausschwammbefalls vorhandener Schäden

auf Schadensersatz 

  • aus § 437 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verklagt worden war, auf Folgendes hingewiesen:

Der Befall eines Wohnhauses mit 

  • echtem Hausschwamm 

stellt einen 

  • Mangel

dar.

Da die Parteien im Grundstückskaufvertrag eine Haftung 

  • für Mängel 

ausgeschlossen haben, kommt eine Haftung des Verkäufers 

  • gem. § 444 BGB 

nur im Falle einer 

  • arglistigen Täuschung 

in Betracht, die bei einem Verschweigen eines Mangels vorliegt, wenn es sich um einen Mangel gehandelt hat, 

  • über den der Verkäufer dem Käufer hätte aufklären müssen,

der Verkäufer den Mangel 

  • gekannt oder
  • mindestens für möglich gehalten 

und gleichzeitig 

  • gewusst oder 
  • damit gerechnet und billigend in Kauf genommen 

hat, dass der Käufer 

  • den Mangel nicht kennt und 
  • bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Ist oder war ein Haus vom Hausschwamm befallen, muss,

  • weil ein Schwammbefall immer die Gefahr in sich trägt, wieder aufzutreten,

einem Käufer vom Verkäufer stets offenbart werden und zwar auch dann, wenn 

  • der Verkäufer diesen fachgerecht hat beseitigen lassen. 

Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn der Schwammbefall für den Käufer möglicherweise erkennbar gewesen wäre.

Gewährleistungsansprüche scheiden nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich nur dann aus, wenn,

  • was der Verkäufer vorzutragen und zu beweisen hat, 

der Käufer bei Abschluss des Vertrages 

  • positive

Kenntnis von dem Schwammbefall hatte. Dass der Käufer die 

  • Möglichkeit

eines Schwammbefalls in Betracht gezogen hat, genügt nicht.


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