Verlangt der Betroffene von der Auskunftei die Richtigstellung einer Dritten gegenüber erteilten Bonitätsauskunft setzt dieser Anspruch nach §§ 823 Absatz 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 35 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) voraus, dass die von der Auskunftei verwendete Auskunft falsch ist.
Solange die Auskunftei zur Speicherung der Daten berechtigt, also die Löschungsfrist des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG noch nicht abgelaufen ist, hat ein Betroffener keinen Anspruch Löschung eines zutreffenden Eintrags in der Bonitätsauskunft.
Eine Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Schadensersatz wegen eines aufgrund der Bonitätsauskunft verweigerten Kredits kommt nur in Betracht, wenn fehlerhafte oder unzutreffende Informationen erteilt worden sind.
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt des weiteren voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.
Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 03.06.2014 – 12 U 24/14 – hingewiesen.
Im Einzelfall empfehlenswert ist die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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